c't 14/2017
S. 146
Recht
Transparenzverordnung

Verordnete Transparenz

Neue Informationspflichten für Telefon- und Internetanbieter für Festnetz und Mobilfunk

Der Gesetzgeber hat Telefon- und Internetanbietern mit dem 1. Juni einige neue Pflichten auferlegt. Sie müssen über Übertragungsraten, Kündigungsfristen und weitere Details informieren, damit Vergleiche zwischen Angeboten den Anbieterwechsel erleichtern und sicherstellen, dass jeder die Leistung erhält, für die er bezahlt. Für Kunden wird es um einiges übersichtlicher.

Wissen Sie auswendig, wann die Kündigungsfrist für Ihren Mobilfunkvertrag abläuft? Seit dem 1. Juni müssen Sie dazu nicht mehr Ihre Unterlagen wälzen, sondern Ihr Anbieter muss Sie über diesen Termin informieren. Auch an anderer Stelle sind Festnetz- und Mobilfunkanbieter gezwungen, die Katze aus dem Sack zu lassen. So können Sie künftig vor Vertragsschluss die Tarifdetails unterschiedlicher Angebote besser vergleichen und nach Vertragsschluss Ihrem Anbieter auf den Zahn fühlen. Möglich wird dies durch das Inkrafttreten der „Verordnung zur Förderung der Transparenz auf dem Telekommunikationsmarkt“ (ct.de/ydgq).

Diese Verordnung der Bundesnetzagentur soll es Verbrauchern ermöglichen, bei der Wahl ihrer Telekommunikationsdienste eine informierte Entscheidung zu treffen. Bisher gut versteckte Details muss der Anbieter dem Kunden künftig auf dem Silbertablett servieren. Anbieter von Festnetz- und Mobilfunkanschlüssen müssen für jeden Tarif, der einen Zugang zum Internet einschließt, ein Produktinformationsblatt in DIN-A4-Größe bereitstellen. Dieses hat den Namen des Tarifs, den Preis und die Vertragslaufzeit sowie Angaben über die Qualität des Internetzugangs zu enthalten. Darunter fällt die Angabe der minimalen, der maximalen und – besonders wichtig – der normalerweise tatsächlich zur Verfügung stehenden Übertragungsrate für Down- und Uploads. Bei Mobilfunktarifen genügt die Angabe der geschätzten maximalen Übertragungsrate.