c't 4/2016
S. 117
Recht
Flatrate statt TV: Illegale Angebote

Streaming & Co.: Die rechtliche Lage auf einen Blick

Abmahngefahr bei zwielichtigen Angeboten

Wer Filme illegal herunterlädt oder streamt, begeht eine Urheberrechtsverletzung. Doch nicht in allen Fällen droht eine Abmahnung. Oft befinden sich Nutzer derartiger Portale im rechtlichen Graubereich.

Die rechtliche Beurteilung von Angeboten wie Maxtv, One-Click-Hostern und Torrents ist nicht ganz einfach. Fest steht, wer eindeutig und in allen Fällen rechtswidrig handelt: die Anbieter der jeweiligen Services, sofern diese Filme oder Serien ohne Erlaubnis der Rechteinhaber zur Verfügung stellen. Wer dafür auch noch Geld kassiert, landet im Bereich der gewerblichen Urheberrechtsverletzung und damit auch bei einer nicht unerheblichen potenziellen Strafbarkeit. So verurteilte das Landgericht Leipzig Ende 2015 einen Mitbetreiber des illegalen Streaming-Portals Kinox.to zu über drei Jahren Haft.

Abmahnung vor Strafverfahren

Wer ein Angebot wie Kinox.to abruft, begibt sich zwar in eine rechtliche Grauzone, muss aber keine Gefängnisstrafe fürchten. Dennoch stellt die Nutzung derartiger Portale eine Urheberrechtsverletzung dar, für die eine teure Abmahnung drohen kann.

Nutzern von Filesharing-Angeboten ist ein solches Anwaltsschreiben ziemlich sicher. BitTorrent & Co. werden von den Rechteinhabern aus eBook-, Film- und Musikindustrie so flächendeckend überwacht, dass diesen kaum ein Rechtsverstoß entgeht.

Der Grund dafür liegt im Prinzip von BitTorrent: Dessen Nutzer laden Dateien nicht nur herunter, sondern bieten diese gleichzeitig auch anderen zum Download an. Neben einer unerlaubten Vervielfältigung liegt hier eine rechtswidrige Zugänglichmachung vor.

Ermittler können die IP-Adressen der Tauschbörsennutzer aufgrund der technischen Gestaltung dieser Dienste auslesen, sobald jemand dort Daten anbietet. Die Adresse wird über einen Gerichtsbeschluss an den jeweiligen Internet-Provider übermittelt. Der ist seinerseits verpflichtet, dem Rechteinhaber die Daten des zugehörigen Anschlusses mitzuteilen.

Auch 2015 dürfte sich die Gesamtzahl von Filesharing-Abmahnungen wieder im hohen fünfstelligen Bereich bewegt haben. Insgesamt nimmt diese Zahl aber ab. In jüngster Zeit erhalten offenbar Nutzer von Popcorn Time und dessen Ablegern vermehrt Abmahnungen. Da diese Angebote auf Torrents basieren, fällt die Identifikation der Anschluss-Inhaber genauso leicht. Immerhin müssen die Ertappten im Normalfall keine Strafverfahren fürchten, auch wenn sie theoretisch möglich wären. Den Anwälten der Rechteinhaber geht es nach dem Motto „Turn piracy into profit“ nur darum, so viel Geld wie möglich einzunehmen. Ein Interesse an einer Strafverfolgung besteht nur selten.

Abmahngefahr bei Sharehostern

Der Download über One-Click-Hoster unterscheidet sich rechtlich davon vor allem dadurch, dass hier nur eine Kopie beim Nutzer entsteht. Im Unterschied zu Filesharing-Netzwerken werden die Daten nicht Dritten zum Herunterladen bereitgestellt. Urheberrechtlich stellt dies durchaus eine unerlaubte Vervielfältigung dar, ein rechtswidriges Zugänglichmachen durch den Nutzer liegt jedoch nicht vor. Die Abmahngefahr ist hier weitaus geringer. Denn die IP-Adressen der Nutzer kennt nur der Betreiber des Angebots – und dieser wird normalerweise keine Daten freiwillig herausgeben, sofern er überhaupt von Deutschland aus zu ermitteln und zu belangen ist. Anders sieht es für Personen aus, die urheberrechtlich geschützte Werke bei Sharehostern hochladen: Hier wurden bereits Abmahnungen ausgestellt.

Streaming in der Grauzone

Uneindeutig ist die Rechtslage bei Streaming-Angeboten. Die überwiegende Meinung der Juristen geht davon aus, dass hier keine klassische Vervielfältigung geschützter Inhalte stattfindet. Schließlich wird der Film nicht als Ganzes runtergeladen, sondern bloß in Teilen, die sich der Nutzer nacheinander anschaut. Vor allem aber bleibt keine Kopie des Werks auf dem Rechner zurück. Daher dürfte das reine Anschauen eines Streams nach dieser Ansicht rechtlich nicht zu belangen sein. Allerdings fehlt es an Gerichtsurteilen, um das zu untermauern.

Erfolgreiche Abmahnungen gegen die Nutzer von Streaming-Angeboten sind nicht bekannt. Die berüchtigte Abmahnwelle gegen mutmaßlich Zehntausende User der Pornoplattform Redtube, die Ende 2013 für Furore sorgte, endete vor allem für den abmahnenden Anwalt äußerst unangenehm: Er musste inzwischen seine Zulassung zurückgeben. Wie genau die IP-Adresse der Abmahnopfer ermittelt wurde, konnte bis heute nicht geklärt werden. Im Normalfall lässt sich diese bei Streaming für Außenstehende nicht ermitteln, sodass die Nutzer solcher Angebote faktisch kaum rechtliche Maßnahmen zu befürchten haben.

Recht auf Privatkopie gilt nicht

Eindeutig rechtswidrig ist die Nutzung von Angeboten wie Maxtv. Hierbei können sich die Nutzer auch nicht auf ein mögliches „Recht auf Privatkopie“ nach Paragraf 53 des Urheberrechtsgesetzes (UrhG) berufen. Dies gilt ebenso für die zuvor genannten Dienste. Geduldet sind nach dieser Vorschrift zunächst „einzelne Vervielfältigungen eines Werkes durch eine natürliche Person zum privaten Gebrauch“. Eingeschränkt wird diese Erlaubnis jedoch durch den Vorbehalt, wonach „nicht zur Vervielfältigung eine offensichtlich rechtswidrig hergestellte oder öffentlich zugänglich gemachte Vorlage verwendet wird“.

Diese Einschränkung wurde auf Druck von Musikindustrie & Co. bei den letzten Reformen des Urheberrechts durchgesetzt. Nicht von der Privatkopie erfasst werden demnach solche Werke, die illegal zum Download oder über dubiose Stream-Anbieter bereitgestellt werden. So ist es eher unwahrscheinlich, dass Rechteinhaber ein neues Hit-Album oder einen Hollywood-Blockbuster offiziell zum Herunterladen in einer Tauschbörse bereitstellen. Dass es beim Angebot von Maxtv nicht mit rechten Dingen zugeht, sollte allerspätestens bei den eher dubiosen Zahlungsmöglichkeiten klar sein.

Lieber legal streamen

Aus juristischer Sicht ist zu ordentlich lizenzierten und rechtlich unbedenklichen Services wie Netflix, Maxdome oder Amazon Prime zu raten. Die anderen genannten Angebote befinden sich alle zumindest in einem juristischen Zwielicht – wenn sie nicht sogar glasklar rechtswidrig sind. Allerdings unterscheiden sich die Risiken einer Abmahnung durch technische Gegebenheiten erheblich. Während die Nutzer von Streaming- oder One-Click-Angeboten kaum zu ermitteln sind, ist der Zugriff auf Tauschbörsen oder Popcorn Time schon fast eine Garantie für eine kostenpflichtige Abmahnung. (des@ct.de)