Wahlfreiheit beim TV-Empfang: Was der Wegfall des Nebenkostenprivilegs bedeutet

Ab Juli 2024 dürfen Vermieter nicht mehr pauschal die Kosten für den Kabel-TV-Empfang über die Nebenkosten abrechnen. Drei Wechselszenarien im Überblick.

Artikel verschenken
In Pocket speichern vorlesen Druckansicht 45 Kommentare lesen
, Andreas Martini

(Bild: Andreas Martini)

Lesezeit: 12 Min.
Von
  • Nico Jurran
Inhaltsverzeichnis

Viele Mieter dürften sich bislang wenig Gedanken darüber gemacht haben, dass ihnen der Vermieter in ihrer Wohnung einen Kabel-TV-Anschluss über einen Sammelvertrag mit Providern wie Vodafone bereitstellt und die Kosten dafür über die Nebenkosten abrechnet – zumindest, wenn sie damit zufrieden waren, dass die Fernsehprogramme so in ihre Wohnung kamen.

Mehr zu Streaming und Smart-TVs

Wer Kabel-TV jedoch nicht schauen wollte – weil er etwa digitales Antennenfernsehen (DVB-T2) bevorzugte oder um ganz auf Fernsehen zu verzichten – merkte hingegen schnell, dass es sich hierbei nicht nur um eine Frage der Bequemlichkeit handelt, sondern um ein rechtliches Konstrukt: § 2 Nr. 15 der Betriebskostenverordnung verpflichtete Mieter selbst dann zur Zahlung der Kosten für den Anschluss, wenn sie diesen überhaupt nicht nutzten.

Dieses sogenannte Nebenkostenprivileg stammt aus den 1980er-Jahren und sollte die Verbreitung von Kabelnetzanschlüssen in Deutschland ankurbeln. Obwohl dieses Ziel längst erreicht wurde (schon Anfang der 2000er empfingen über die Hälfte der deutschen Haushalte TV über Kabel), blieb die Regelung weiter bestehen.