c't 22/2022
S. 172
Wissen
Hinweisgeberschutz

Lizenz zum Flöten

Mehr Rechtssicherheit für Whistleblower

Insider in Unternehmen oder Behörden, die Missstände öffentlich machen wollen, haben rechtlich nach wie vor einen schweren Stand. Der deutsche Gesetzgeber unternimmt nun den zweiten Versuch, Whistleblower besser als bisher zu schützen.

Von Harald Büring

Mit dem Brandschutz im Gebäude der Verwaltungshochschule sah es übel aus: Der technische Leiter, der zugleich im Betriebsrat der Bildungseinrichtung saß, hatte schlimme Mängel bemerkt und bei seinem Arbeitgeber darauf gedrängt, dass er diese beseitigen ließ. Der jedoch dachte nicht daran. Vielmehr stellte er den unbequemen Nörgler von der Arbeit frei, sperrte dessen Account und erteilte ihm Hausverbot. Der so Kaltgestellte meldete die Missstände der Bauaufsicht und drohte damit, an die Presse zu gehen. Nachdem der Arbeitgeber ihm fristlos gekündigt hatte, erhob der Mann Kündigungsschutzklage beim Arbeitsgericht (ArbG) Hannover.

Das Gericht fand die Meldung bei der Behörde in Ordnung – immerhin war ja der Versuch einer innerbetrieblichen Klärung zuvor gescheitert. Der Rauswurf sei dennoch rechtmäßig: Dadurch, dass der technische Leiter gedroht hatte, das Ganze zu veröffentlichen, habe er seine vertraglichen Pflichten gegenüber der Hochschule erheblich verletzt. Darin liege gemäß § 626 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ein „wichtiger Grund“ für eine fristlose Kündigung. Das berechtigte Interesse des massiv unter Druck gesetzten Arbeitgebers, das Arbeitsverhältnis zu beenden, wiege schwerer als das Interesse des Mitarbeiters an einer Weiterbeschäftigung [1].

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