c't 15/2022
S. 174
Wissen
Schadenersatz

Einmal Spam? Macht 25 Euro!

Schadenersatz für unerwünschte E-Mail-Werbung

Werbemüll im Mail-Eingangsordner: ein echter Evergreen. Noch so ausgeklügelte Filter haben das Problem nicht beseitigen können, auch strenge Datenschutzbestimmungen nicht. Gelegentlich kommt es aber doch zu Schadenersatzklagen. Dann haben Gerichte Gelegenheit, gewissermaßen ein Preisetikett auf einzelne Spam-Mails zu kleben.

Von Verena Ehrl

Am Anfang stand eine E-Mail eines Business-„Colleges“, die für eine Fortbildungsmaßnahme werben sollte. Sie ging an die geschäftliche Adresse eines Mannes, der von der täglichen Fülle unerwünschter Botschaften aller Art in seiner Inbox so genervt war, dass ihm nunmehr der Kragen platzte. Da das „College“ als Absender der unerwünschten Nachricht greifbar war, mahnte der Empfänger den Betreiber ab und verbat sich weitere Zusendungen gleicher Art.

Als er dennoch vom selben Absender einen knappen Monat später erneut eine Einladung zu einer Fortbildung erhielt, klagte der Mann vorm zuständigen Amtsgericht (AG) Heidelberg wegen eines Datenschutzverstoßes gemäß Artikel 6 der europäischen Datenschutzgrundverordnung (DSGVO): Das „College“ habe seine Mailadresse rechtswidrig erlangt, so der Kläger, da er sie weder allgemein zugänglich gemacht noch dem Beklagten mitgeteilt habe. In den Empfang von E-Mail-Werbung habe er niemals eingewilligt. Vom Spammer verlangte er Unterlassung und Auskunft über die Daten, die dieser über ihn gespeichert hatte. Für jeden weiteren Fall sollte das Gericht dem „College“-Betreiber ein Ordnungsgeld aufbrummen. Zudem forderte der Kläger von diesem ein Schmerzensgeld.

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