c't 17/2019
S. 70
Recht
Freifunk: Haftungsrisiken bei Gastnetzen

Haftungsentspannt

Ihr Gastnetz, Freifunk und die Störerhaftung

2018 hat der Bundesgerichtshof klargestellt, dass Betreiber von offenen WLANs nicht mehr fürchten müssen, für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer abgemahnt zu werden. Wir klären, welche Restrisiken bleiben.

Nach der früheren Fassung des Telemediengesetzes (TMG), die bis Oktober 2017 galt, war es möglich, dass man über das Rechtskonstrukt der Störerhaftung als Betreiber eines offenen WLANs für Rechtsverletzungen in Anspruch genommen wurde, die von Nutzern des Zugangs über das Internet begangen worden waren. So konnte zum Beispiel der Inhaber der Rechte an einem Kinofilm den Betreiber eines Netzwerkes abmahnen, wenn dieser Film von einer Person über dessen offenes WLAN in einer Tauschbörse illegal zum Download angeboten wurde.

Die Abmahnung konfrontierte den Anbieter des offenen Netzes nicht nur mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen, obwohl er selbst nicht unmittelbar die Rechtsverletzung begangen hatte, sondern in der Regel auch mit einer deftigen Kostennote des vom Rechteinhaber beauftragten Anwalts. Die Folge: Es entwickelte sich eine regelrechte Abmahnindustrie mit zeitweise hunderttausenden Abmahnungen im Jahr.

Der Gesetzgeber besserte nach und schaffte die Störerhaftung mit Wirkung zum 13. Oktober 2017 ab (ct.de/-3861616). Der Haken: Um die Rechteinhaber nicht gänzlich schutzlos zu stellen, schuf er eine zusätzliche Regelung, wonach der Rechteinhaber im Fall einer Rechtsverletzung von dem WLAN-Betreiber verlangen kann, dass dieser den Zugang zu bestimmten Informationen im Internet für die Nutzer sperrt.

Auslöser des BGH-Urteils, das 2018 die Störerhaftung abschaffte: Das Zombie-Horror-Game Dead Island, dessen Definitive Edition erst seit April 2019 in Deutschland vertrieben werden darf. Bild: deadisland.deepsilver.com / Koch Media GmbH

Diese Sperrmaßnahmen müssen aber für den Betreiber des offenen Netzes verhältnismäßig und zumutbar sein. Nach der Gesetzesbegründung kann das zum Beispiel das Sperren bestimmter Ports auf dem Router bedeuten. Damit soll verhindert werden, dass die Nutzer Webseiten, über die regelmäßig Rechtsverletzungen begangen werden, noch erreichen können.

BGH-Urteil in 2018

Mit Urteil vom 26. Juli 2018 (Az.: I ZR 64/17), in dem es um den nicht legalen Upload des Zombie-Horror-Videospiels „Dead Island“ über eine Internet-Tauschbörse ging, bestätigte der BGH diese Änderung der Rechtslage. Der BGH ließ dabei jedoch weitgehend offen, zu welchen Sperrmaßnahmen denn die Betreiber der offenen WLANs nun tatsächlich verpflichtet werden können.

Als mögliche Maßnahmen nannte er die Pflicht zum Registrieren von Nutzern, zum Verschlüsseln des Zugangs mit einem Passwort oder sogar zum vollständigen Sperren des Zugangs. Ob eine dieser Maßnahmen wirklich verlangt werden kann, muss aber einzelfallbezogen unter Berücksichtigung der Verhältnismäßigkeit und der Zumutbarkeit entschieden werden.

Nach derzeitiger Rechtslage darf man sich jedenfalls sicher sein, dass vonseiten der Rechteinhaber keinerlei Schadenersatz- und Unterlassungsansprüche entstehen. Von vollständiger Rechtssicherheit kann jedoch auch im Jahr 2019 nicht die Rede sein, da es noch an Rechtsprechung fehlt, die sich mit der Frage der Zumutbarkeit bestimmter Sperrmaßnahmen auseinandergesetzt hat.

Allerdings sind bislang kaum Fälle bekannt geworden, in denen derartige Maßnahmen von einem WLAN-Anbieter verlangt wurden. Ein Grund hierfür dürfte sein, dass sich mit dem Anordnen solcher Sperren kein Geld verdienen lässt. Abmahnungen werden auch weiterhin für das Anbieten geschützter Inhalte über Filesharing-Netzwerke versandt. Reichtümer dürften für die Rechteinhaber wie die Abmahnkanzleien aber kaum noch zu verdienen sein.

Freifunk statt offenes Gastnetz?

Mit einem Freifunk-Router läuft die Verbindung des Nutzers in der Regel über die Infrastruktur des lokalen Trägervereins ins Internet. Solange der Verein keine Logs führt, ist es technisch unmöglich, vom Internet her den Betreiber eines bestimmten Freifunk-Routers zu identifizieren. Man kann aus faktischen Gründen nicht in Anspruch genommen werden.

Damit hat ein Freifunk-Zugang einen offensichtlichen Vorteil gegenüber dem offenen Gast-WLAN des eigenen Routers: Der Betreiber kann nicht von den Rechteinhabern zur Umsetzung irgendwelcher Sperrmaßnahmen verpflichtet werden. Insbesondere muss er nicht fürchten, Netzsperren einrichten oder sein WLAN sogar schließen zu müssen.

Wer dennoch lieber auf herkömmliches WLAN zurückgreifen möchte, muss damit rechnen, dass er gegebenenfalls Sperrmaßnahmen umzusetzen hat, die aufwendig sein können. Das Risiko lässt sich deutlich reduzieren, wenn man den Gastzugang von vornherein so konfiguriert, dass er nur das Websurfen sowie das Senden und Empfangen von E-Mails gestattet. (ea@ct.de)