Analyse: Endlich offenes WLAN!

Die lang erwartete Änderung des Telemediengesetzes ist in Kraft getreten, die das Haftungsrisiko für die Betreiber offener WLANs entfallen lässt. Ein dicker Wermutstropfen bleibt allerdings.

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Hotspot

(Bild: dpa, Julian Stratenschulte)

Lesezeit: 6 Min.
Von
  • Joerg Heidrich
Inhaltsverzeichnis

Mit der erneuten Reform einer bereits im Sommer 2016 beschlossenen Reform will der Gesetzgeber nun endlich das ermöglichen, was in nahezu allen anderen Ländern bereits Realität ist: Ein offenes WLAN zu betreiben, ohne sich vor teuren Abmahnungen fürchten zu müssen. Denn nur eine klare Rechtslage sei ein Garant dafür, dass "mobiles Internet über WLAN künftig für jeden und jede verfügbar sein" soll, findet das Bundeswirtschaftsministerium. Damit ließen sich auch gleich die "enormen gesellschaftlichen und wirtschaftlichen Potenziale von WLAN-Funknetzen ausschöpfen".

Eine Analyse von Joerg Heidrich

Joerg Heidrich ist Justiziar und Datenschutzbeauftragter bei Heise Medien und gehört als Rechtsanwalt und Fachanwalt für IT-Recht selbst zu der berechtigterweise aussterbenden Gattung der Nutzer von Faxgeräten.

Nachdem sich 2016 das "2. Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes (TMG)" des damaligen Bundeswirtschaftsministers Sigmar Gabriel (SPD) als regelrechter Rohrkrepierer erwiesen hat, ist das mit der Verkündung im Bundesgesetzblatt am heutigen Freitag in Kraft getretene "3. Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes TMG" weitaus wirksamer. Tatsächlich können damit ab sofort sowohl Unternehmen als auch gastronomische Einrichtungen oder Privatpersonen ihre Netze öffnen, ohne befürchten zu müssen, für Gesetzesverstöße ihrer Nutzer in Anspruch genommen zu werden.

Kerninhalt der Gesetzesänderung ist eine Abschaffung der heftig kritisierten Störerhaftung für die Anbieter von Internetzugängen. Dabei handelte es sich um reines Richterrecht, welches vorsah, dass zum Beispiel die Anbieter eines offenen WLAN für das Fehlverhalten ihrer Nutzer haftbar gemacht werden können. Aus dieser Regelung resultierten über die vergangenen Jahre hunderttausende von Abmahnungen vor allem für die Nutzung von Filesharing-Software über freie Netze.

Die Neuregelung sieht in Paragraf 8 nunmehr vor, dass Internetanbieter

"nicht wegen einer rechtswidrigen Handlung eines Nutzers auf Schadenersatz oder Beseitigung oder Unterlassung einer Rechtsverletzung in Anspruch genommen werden; dasselbe gilt hinsichtlich aller Kosten für die Geltendmachung und Durchsetzung dieser Ansprüche".

Dies dürfte tatsächlich den bisher üblichen urheberrechtlichen Massenabmahnungen die Grundlage entziehen, auf denen Rechteinhaber und Abmahnanwälte über Jahre ein goldenes Geschäftsmodell aufgebaut haben. So verweist auch das Wirtschaftsministerium darauf, dass nunmehr "keine mit der Störerhaftung in Zusammenhang stehenden Kosten, insbesondere Abmahnkosten", geltend gemacht werden können.

Eine Ausnahme sieht das Gesetz unter anderem in den Fällen vor, in denen der WLAN-Betreiber absichtlich mit einem Nutzer seines Dienstes zusammenarbeitet, "um rechtswidrige Handlungen zu begehen".

Erfreulicherweise sind alle Vorschläge zu einer Beschränkung der freien Zugänge in dem neuen Gesetz vom Tisch. Insbesondere müssen die Anbieter nicht für Beschränkungen irgendwelcher Art, für Registrierung, Vorschaltseiten oder Verschlüsselung sorgen. Zielrichtung ist vielmehr, "Verbraucherinnen und Verbraucher möglichst überall mobil und unkompliziert ins Internet" kommen zu lassen.

Im Gegenteil legt das Gesetz weiter fest, dass ein WLAN-Anbieter nicht von einer Behörde verpflichtet werden kann, die User zu registrieren oder die Eingabe eines Passworts zu verlangen. Auch das dauerhafte Einstellen des Angebots kann von Seiten der Behörden nicht verlangt werden. Dies bedeutet aber nicht, dass ein Anbieter diese Maßnahmen nicht freiwillig ergreifen kann, sofern er dies für notwendig erachtet.