c't 8/2018
S. 152
Recht
Fernsehaufzeichnung

Wolkenkonserven

Cloudrecorder-Dienst für Fernsehsendungen benötigt Erlaubnis der Urheber

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat einem italienischen Fernsehsender Recht gegeben, der die Verbreitung seiner Programme über Cloudrecording untersagen wollte. Ein solches Urteil kann auch Betreiber von Online-Mitschneidediensten in Deutschland nicht kalt lassen.

Das englische Unternehmen VCAST bietet einen weltweit online verfügbaren Cloudrecording-Dienst für Fernsehsendungen und -serien in Italien an. Über die VCAST-Website können Nutzer Programme wählen und Filme oder ein Zeitfenster zum Aufzeichnen markieren. Die Aufnahmen ruft der jeweilige Nutzer dann von eigenständig angemietetem Speicherplatz in der Cloud ab.

Unter den zahlreichen per VCAST verfügbaren Sendern fand sich bis vor einiger Zeit auch RTI (Reti Televisive Italiane) aus der von Silvio Berlusconi gegründeten Mediaset-Gruppe. Die RTI-Betreiber wollten das Cloudrecording ihrer Programme nicht dulden. VCAST hingegen strebte vor dem Tribunale ordinario in Turin die gerichtliche Absegnung des Geschäftsmodells an. Das Unternehmen berief sich auf die Privilegierung von Privatkopien. RTI hingegen ging von einer öffentlichen Verbreitung aus. Letztere wäre nur dann in Ordnung, wenn die Rechteinhaber zugestimmt hätten.