c't 5/2018
S. 104
Praxis
EU-Datenschutz: DSGVO für Websites
Aufmacherbild

Fit for DSGVO

Das neue Datenschutzrecht für Website-Betreiber

Verstöße gegen das Datenschutzrecht sind auf Websites besonders leicht erkennbar. Daher sollten Betreiber ihre Online-Präsenzen bis zum Wirksamwerden der Datenschutzgrundverordnung (DSGVO) Ende Mai 2018 auf Vordermann gebracht haben. Sonst drohen teure Abmahnungen und Bußgelder.

Wer seine Site bis zum Wirksamwerden der DSGVO am 25. Mai noch nicht aktualisiert hat, muss damit rechnen, vom Mitbewerb auf Basis des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) abgemahnt zu werden. Im Wettbewerbsrecht geht es um hohe Streitwerte: Ein Anreiz sowohl für Unternehmen als auch für die anwaltliche Abmahnindustrie, im Web auf die Suche nach Sites zu gehen, die den Bestimmungen der DSGVO nicht genügen.

Das schmerzhafteste Instrument zur Ahndung von Verstößen bekommen jedoch die Datenschutzbehörden an die Hand. Sie können mit Inkrafttreten der DSGVO Bußgelder von bis zu 20 Millionen Euro oder bis zu vier Prozent des gesamten weltweit erzielten Umsatzes des vorangegangenen Geschäftsjahres verhängen. Letzteres dürfe auch großen Konzernen wie Facebook oder Google richtig weh tun.