c't 15/2018
S. 160
Recht
Persönlichkeitsrecht

Kein Kassenklingeln auf Verdacht

Gericht gewährt keine erhöhte Entschädigung wegen befürchteter Folgen einer Rechtsverletzung

Ein Foto von jemandem ohne dessen Erlaubnis zu posten, verspricht jede Menge rechtlichen Ärger; so viel ist klar. Auch für Beeinträchtigungen, die sich daran anschließen, kann eine Entschädigung in Geld fällig sein – aber nur wenn diese tatsächlich belegbar sind.

Wer ein Bild von sich unerwartet veröffentlicht sieht, kann in Panik geraten: Was kann nicht alles passieren, wenn das Foto im falschen Kontext die Runde macht?

Es ist verständlich, dass Abgebildete sich bei solchen Befürchtungen gern an demjenigen schadlos halten möchten, der die unerlaubte Veröffentlichung vorgenommen hat. Klar ist, dass der diese Persönlichkeitsrechtsverletzung nicht wiederholen darf und zudem das Bild löschen muss: Nach § 22 des Kunsturhebergesetzes (KUG) dürfen Fotos nur mit Einwilligung des Abgebildeten verbreitet oder veröffentlicht werden.