c't 7/2017
S. 166
Recht
WLAN-Haftung

Zumutung 2.0

Neuer Gesetzentwurf soll Haftungsrisiken für offenes WLAN mindern

Im Versuch, die WLAN-Störerhaftung zu entschärfen und das einschlägige Abmahngeschäft auszutrocknen, arbeitet das Bundeswirtschaftsministerium mittlerweile an einer Reform der Reform. Wenn der aktuelle Gesetzentwurf zum Zuge kommt, bringt er aber neue Probleme und fördert Netzsperren.

Bereits im Juli 2016 hat die deutsche Bundesregierung versucht, durch eine Gesetzesänderung die rechtlichen Risiken für Betreiber offener WLAN-Angebote zu mindern. „Jetzt können Städte, Cafés, Hotels und Private ihr WLAN rechtssicher öffnen“, frohlockte der damalige Bundeswirtschaftsminister Sigmar Gabriel. Dessen Begeisterung über das von seinem Haus auf den Weg gebrachte „Zweite Gesetz zur Änderung des Telemediengesetzes“ wurde allerdings nur von wenigen geteilt. Nahezu alle Fachleute und Verbände kritisierten die neuen Regeln als unzulänglich und wenig effektiv. Tatsächlich ist das Ergebnis im Rückblick ernüchternd: Die Neuregelung brachte nicht die erwünschte Rechtssicherheit und schon gar keine frisch geöffneten Netzzugänge.

Inhaltlich ging es bei der 2016er-Reform insbesondere um eine Veränderung im Telemediengesetz (TMG): Der dort geregelte Haftungsausschluss („Haftungsprivileg“) für Access-Provider sollte nun auch explizit für WLAN-Betreiber gelten. Es sollte ausgeschlossen sein, dass sie „jede Form der Haftung für rechtswidriges Verhalten jeder Art“ von Teilnehmern ihrer Funknetze übernehmen müssten. Das Problem: Diese wichtige Einschränkung befand sich nicht im Gesetzestext, sondern nur in der Gesetzesbegründung. Diese Begründungen jedoch sind für die Gerichte nicht bindend.