c't 4/2016
S. 144
Recht
Haftung für Hyperlinks

Rechtssicher verknüpft

Der BGH regelt die Haftung für Web-Links

Wann ein Website-Betreiber für Links zu rechtswidrigen Inhalten haftet, ist in Deutschland nicht gesetzlich geregelt. Es gilt die Rechtsprechung – also Richterrecht. Dieses hat nun der Bundesgerichtshof mit einem Urteil präzisiert. Zwar hilft das den Betreibern, es steht aber ein negativer Nebeneffekt zu befürchten.

Die gute Nachricht zuerst: Wer Links zu frei zugänglichen Inhalten setzen will, darf dies ohne Einschränkungen – er benötigt dafür nach gängiger Rechtsprechung keine Erlaubnis. Umgekehrt gilt: Wenn jemand seine Inhalte vor Verlinkungen schützen will, muss er eben technische Vorkehrungen treffen. Kompliziert wird die Lage allerdings, wenn die verlinkten Inhalte rechtswidrig sind. Steht der Verlinkende für diese Rechtsverletzung mit in der Verantwortung, weil er sie weiter verbreitet?

Darf etwa ein Arzt auf eine Website verlinken, auf der fragwürdige Aussagen über die Wirkung von alternativmedizinischen Behandlungsmethoden verbreitet werden? Nein, meinte ein Wettbewerbsverein, und versandte eine Abmahnung an einen Facharzt für Orthopädie. Dieser entfernte zwar den umstrittenen Link, weigerte sich jedoch, eine Unterlassungserklärung abzugeben und die Abmahnkosten in Höhe von 166,60 Euro zu zahlen. Der Verein erhob daraufhin Klage. Die Sache beschäftigte über drei Jahre die Gerichte, bis der Sachverhalt schließlich beim Bundesgerichtshof (BGH) landete (Az.: I ZR 74/14). Dieser sprach sein Urteil am 18. Juni 2015; Mitte Januar 2016 folgte die schriftliche Begründung dazu.