c't 16/2016
S. 146
Recht
Digitale Amtskommunikation
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Dokumentendämmerung

Dämpfer fürs besondere elektronische Anwaltspostfach

Auch in Justiz und Verwaltung sollte die digitale Ära endgültig anbrechen. Schriftsätze zwischen Anwälten, Gerichten und Behörden sollten nur noch in definierter elektronischer Form hin- und herwandern. Kosten- und personalsparend, sicher, einheitlich und schnell: Von all diesen Vorstellungen der Politik ist in der Realität nicht viel geblieben. Das Debakel ums verpflichtende elektronische Anwaltspostfach kann als Lehrstück dafür dienen, wie ambitionierte, aber schlecht durchdachte IT-bezogene Konzepte im Rechtswesen versanden.

Der Gesetzgeber hatte sich mit dem sogenannten ERV-Gesetz einiges vorgenommen [1]: Das 2013 eingeführte Modernisierungswerk heißt mit vollem Namen „Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten“ (FördElRV) und änderte die wesentlichen Verfahrensvorschriften etlicher deutscher Gerichtsbarkeiten, allerdings mit Ausnahme der Strafjustiz. Für die Übersendung von elektronischen Dokumenten an die Gerichte wurden Standards festgelegt – der Transport habe nunmehr per DE-Mail, über ein elektronisches Gerichts- und Verwaltungspostfach (EGVP) [2] oder mittels eines „besonderen elektronischen Anwaltspostfachs“ (beA) nach dem neu eingeführten § 31a der Bundesrechtsanwaltsordnung (BRAO) zu geschehen.

Vorgeschrieben heißt …

Wer jedoch sollte dafür sorgen, dass das solchermaßen verankerte beA den Rechtsanwälten auch tatsächlich zur Verfügung steht? Mit der Entwicklung und Verwaltung beauftragte der Gesetzgeber die Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK), eine Dachorganisation der lokalen Rechtsanwaltskammern. Sie muss für jeden eingetragenen Rechtsanwalt ein (barrierefreies) digitales Postfach einrichten. Sie hat zudem sicherzustellen, dass der Zugang zum beA nur durch ein sicheres Verfahren mit zwei voneinander unabhängigen Sicherungsmitteln möglich ist [3].