Betriebsrat muss bei überwachungsfreier ChatGPT-Nutzung nicht mitreden

Das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg hat sich damit befasst, ob das Zulassen und Regulieren der ChatGPT-Nutzung in einem Unternehmen mitbestimmungspflichtig ist.

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(Bild: Gorodenkoff/Shutterstock.com)

Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Joerg Heidrich
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Wenn Unternehmen und Verwaltungen generative KI einführen oder auch nur dulden, kann das Arbeitsabläufe und Anforderungen an die Mitarbeiter erheblich beeinflussen. Dann stellt sich die Frage, inwieweit Personal- oder Betriebsräte bei solchen Veränderungen mitbestimmen können oder sogar müssen.

Im Januar 2024 musste das Arbeitsgericht (ArbG) Hamburg sich damit im Rahmen des einstweiligen Rechtsschutzes beschäftigen. Seine Entscheidung zeigt: Der Einsatz von KI-Tools birgt Konfliktpotenzial zwischen Arbeitgeber und Betriebsrat.

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Zum Fall: Ein weltweit tätiger Medizintechnikhersteller mit Sitz in Hamburg hatte seinen rund 1600 Mitarbeitern erlaubt, ChatGPT am Arbeitsplatz zu nutzen. Dazu ließ das Unternehmen den zuvor gesperrten Onlinezugang zu OpenAI freischalten und stellte im betriebseigenen Intranet Richtlinien sowie ein Handbuch zur Nutzung von KI zur Verfügung.