Abmahnduell
Von Wettbewerbsverstößen und Rechtsmissbrauch
Zwei Anbieter von Druckerzubehör haben sich gegenseitig wegen Mängeln bei ihren Informationen zum Verbraucher-Widerrufsrecht abgemahnt. Die Sache ging bis zum Bundesgerichtshof (BGH) – die Richter dort fanden an der Retourkutsche letztlich nichts auszusetzen.
Mangelhafte Widerrufsbelehrungen bei Anbietern im Online-Verbrauchergeschäft bilden einen beliebten Anlass für wettbewerbsrechtliche Abmahnungen [1]. Einerseits sind die verbraucherrechtlichen Bestimmungen dazu kompliziert und nicht besonders übersichtlich. Andererseits gilt ein Verstoß gegen Verbraucher-Informationspflichten meistens zugleich als Wettbewerbsverstoß. Das Argument: Ein Konkurrent, der es mit diesen Vorschriften nicht so genau nimmt, verschaffe sich einen ungerechtfertigten Wettbewerbsvorteil. Die gängige Begründung: Rechtstreue Anbieter hätten es ja schwerer, weil sie die Mühe und den Aufwand trügen, die haken- und ösenreichen Vorschriften einzuhalten.
Wenn der Empfänger eine solche Abmahnung akzeptiert, hat der Abmahnende einen Anspruch darauf, die ihm entstandenen Kosten ersetzt zu bekommen. Zudem muss der Abgemahnte meistens eine Unterlassungserklärung abgeben. Sie verpflichtet ihn, bei künftigen ähnlichen Verstößen eine empfindliche Vertragsstrafe zu zahlen. Das Ganze ist nicht nur ärgerlich, sondern auch riskant: Wer nicht reagiert, dem droht ein Zivilprozess, dessen Kosten der Unterlegene tragen muss.