Artikel-Archiv c't 12/1996, Seite 48

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    Auftragsarbeit

    Ein aktuelles Urteil spricht häufig gestellte Rechtsfragen an

    Wer sich zur Herstellung und Lieferung einer Software verpflichtet, muß nicht ohne weiteres auch den Quellcode herausgeben. Mängel müssen so konkret gerügt werden, daß sie der Programmierer überprüfen und gegebenenfalls nachbessern kann. Die Abnahme der Software setzt nicht völlige Fehlerfreiheit voraus.

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