Artikel-Archiv c't 12/1996, Seite 48
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Auftragsarbeit
Ein aktuelles Urteil spricht häufig gestellte Rechtsfragen an
Wer sich zur Herstellung und Lieferung einer Software verpflichtet, muß nicht ohne weiteres auch den Quellcode herausgeben. Mängel müssen so konkret gerügt werden, daß sie der Programmierer überprüfen und gegebenenfalls nachbessern kann. Die Abnahme der Software setzt nicht völlige Fehlerfreiheit voraus.
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