c't 4/2024
S. 158
Wissen
Digitale Dienste Gesetz
Bild: KI Midjourney / Collage c‘t

Verordnungsmonstrum

Der Digital Services Act startet ohne deutsches Begleitgesetz

Der Digital Services Act erlegt Onlinediensten einen ganzen Berg neuer Pflichten auf. Beschwerden und Anträge dürften sich nach dem 17. Februar vervielfachen. Aufgrund von Kompetenzgerangel sind die nötigen deutschen Gesetzesanpassungen noch nicht fertig.

Von Falk Steiner

Der Digital Services Act (DSA) wirkt ab Mitte Februar, und er regelt die Grundpflichten von Onlineanbietern neu: Hosting-Dienste und Onlineplattformen müssen nun leicht zugängliche Melde- und Abhilfeverfahren für die Meldung potenziell rechtswidriger Inhalte bereitstellen. Der DSA sieht zwar keine konkreten Fristen vor, Beschwerden sollen aber „zeitnah“ bearbeitet und entschieden werden. Neue Transparenzpflichten treffen sämtliche Anbieter. So müssen sie regelmäßig mehr oder weniger ausführliche Berichte über die Moderation von Inhalten und andere Dinge veröffentlichen.

Vom Vermittlungsdienst über Hoster bis hin zu sozialen Netzwerken und Onlinemarktplätzen bleibt keine Kategorie verschont. In den letzten Monaten standen vor allem die größten Unternehmen wie Meta, Amazon, Google, X und TikTok im Fokus [1]. Für diese derzeit 19 herausgehobenen Anbieter gelten besonders scharfe Pflichten bereits seit August 2023. Jetzt müssen die kleineren Anbieter nachziehen und den DSA-Pflichtenkatalog beachten. Das werden auch die Nutzer mehr und mehr bemerken, etwa, wenn neue Meldebuttons auftauchen, verwirrende Führung auf Bedienoberflächen verschwindet oder Geschäftsbedingungen verständlicher formuliert werden.

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