c't 28/2023
S. 160
Wissen
Datenschutz
Bild: Gerichtshof der Europäischen Union

Das Recht zu wissen

Gerichte präzisieren datenschutzrechtliche Auskunftspflichten

Alle Bürger in der EU haben das Recht zu erfahren, wo welche personenbezogenen Daten über sie herumliegen. Die DSGVO gewährt einen umfangreichen Auskunftsanspruch, und die Gerichte klären immer mehr Details zu diesem Recht – meist zugunsten der Betroffenen.

Von Joerg Heidrich

Das Recht auf Auskunft nach Artikel 15 der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) gilt als elementarer Baustein des Gesetzes. Denn nur wer weiß, welche personenbezogenen Daten über ihn gespeichert sind, kann weitere Ansprüche erheben, beispielsweise die Löschung dieser Daten. Die DSGVO definiert keinerlei besondere Voraussetzungen für den Anspruch: Auch aus datenschutzfremden Motiven oder reiner Neugier heraus gestellte Anfragen müssen Datenverarbeiter, also die nach DSGVO „Verantwortlichen“, beantworten.

Art. 15 DSGVO gewährt das Recht auf vollständige Information über alle personenbezogenen Daten, die der Verantwortliche über die anfragende Person bei sich vorhält. Gerade bei langjährigen Kundenbeziehungen oder Arbeitsverhältnissen kann da einiges zusammenkommen, und zwar auch in abgelegenen Ecken der IT-Landschaft. Unternehmen tun also gut daran, diese Daten so zu strukturieren, dass sie sie später ohne allzu großen Aufwand zusammentragen können.

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