c't 13/2022
S. 172
Wissen
Steuer

Die fliegende Heimbürobesitzerin

Arbeitszimmerkosten auch ohne berufliches Erfordernis absetzbar

Selbst ein für den Beruf nicht unbedingt notwendiges Arbeitszimmer lässt sich steuermindernd geltend machen: Mit dieser Entscheidung erleichtert der Bundesfinanzhof (BFH) vielen Steuerpflichtigen den Abzug ihrer Aufwendungen fürs häusliche Büro.

Von Martin Weigel

Eine Frau, die 2013 als Flugbegleiterin gearbeitet hatte und dafür an insgesamt 134 Tagen des Jahres unterwegs war, wollte dennoch ihr häusliches Arbeitszimmer in ihrer Einkommensteuererklärung berücksichtigt sehen. Dafür hatte sie Aufwendungen in Höhe von 1250 Euro für einen 13,5 m2 großen Raum in ihrer Wohnung als Werbungskosten geltend gemacht. Begründung: Ihr habe kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung gestanden. Das zuständige Finanzamt und später das Finanzgericht erkannten die Werbungskosten aber nicht an: Im Arbeitszimmer habe die Frau lediglich 3,1 Prozent ihrer gesamten Arbeitszeit zugebracht. Ein Aufwendungsabzug, so die Behörde und das Gericht einstimmig, sei aber nur für einen wirklich erforderlichen häuslichen Arbeitsraum gerechtfertigt.

Auch wer die meiste Zeit unterwegs verbringt, kann grundsätzlich die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Steuererklärung geltend machen., Bild: Daniel Kist / Pexels
Auch wer die meiste Zeit unterwegs verbringt, kann grundsätzlich die Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer bei der Steuererklärung geltend machen.
Bild: Daniel Kist / Pexels

Was heißt schon „erforderlich“?

Die Flugbegleiterin wollte diese Entscheidung nicht hinnehmen, sodass sich der VI. Senat des BFH mit der Sache befassen musste. Der wiederum gab der Frau in einem kürzlich veröffentlichten Urteil Recht [1] und betonte, dass es keine anderen Hürden für den Steuerabzug geben dürfe als die, die der Gesetzgeber in § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6b des Einkommensteuergesetzes (EStG) festgelegt habe: Entweder bildet das Arbeitszimmer den Mittelpunkt der gesamten betrieblichen Betätigung oder es steht kein anderer Arbeitsplatz zur Verfügung – wie im Fall der Flugbegleiterin. Indem er damit zwei Fallgruppen nannte, habe der Gesetzgeber gerade Streitigkeiten über die Notwendigkeit eines Arbeitszimmers vermeiden wollen – so die Bundesfinanzrichter. Damit war es für ihre Entscheidung etwa belanglos, welche berufsbezogenen Tätigkeiten die Flugbegleiterin in ihrem häuslichen Arbeitszimmer genau erledigt hatte.

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