c't 1/2022
S. 28
Titel
Datensammler Auto: rechtliche Grundlagen
Bild: Andreas Martini

Vorsicht Datenschleudern!

Was beim Datenschutz im Auto zu beachten ist

Smarte Autos sammeln Informationen über Personen im Fahrzeug und auf der Straße. Doch können Aufnahmen einer Dashcam oder eines Müdigkeitssensors auch gegen ihn verwendet werden, wenn es zu einem Unfall kommt? Unser Datenschutzwegweiser gibt Antworten.

Von Dr. Michael Koch

Das Datenschutzrecht ist eigentlich sehr einfach gestrickt. Eine Verarbeitung von personenbezogenen Daten ist ohne Rechtsgrundlage wie der Einwilligung der betroffenen Person verboten. Kompliziert wird es jedoch, wenn in modernen Autos unzählige Daten von Personen innerhalb und außerhalb des Wagens anfallen und diese von Dutzenden Firmen und Dienstleistern ausgewertet werden sollen. Um zu klären, welche Daten in einem smarten Auto wann von wem und unter welchen Umständen gesammelt werden dürfen, müssen wir deshalb ein wenig ausholen und zunächst ein paar Grundlagen erläutern.

Bevor ein Jurist beurteilen kann, ob die Datensammlung eines Fahrzeugs den Anforderungen des Datenschutzes genügt, muss er zunächst klären, ob die Daten überhaupt einen Bezug zu Personen haben. Isoliert betrachtet könnte man annehmen, dass dies bei nackten Fahrzeuginformationen wie Reifendruck oder Ladezyklus erst einmal nicht der Fall ist: Wie sollten diese Einzeldaten einer Person zuzuordnen sein?

Doch schon vor der Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) waren sich Datenschutzbehörden des Bundes und der Länder (DSK) sowie der Verband der Automobilindustrie (VDA) einig, „dass bei Hinzuziehung weiterer Informationen [...] die anfallenden Daten auf den Halter oder auch auf den Fahrer und Mitfahrer zurückführbar seien und Informationen über persönliche oder sachliche Verhältnisse einer bestimmbaren Person enthalten“ können. Sobald also Angaben wie das KfZ-Kennzeichen oder die Fahrzeugidentifikationsnummer mit den oben genannten technischen Informationen verknüpft werden, lässt sich ein Bezug zu Personen herstellen und die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) ist damit anzuwenden.

Technisch banal anmutende Daten lassen sich nämlich um Angaben zur Geschwindigkeit, Uhrzeit oder Geolokation ergänzen. Kombiniert man sie mit im smarten Autoschlüssel gespeicherten Fahrerprofilen zur Einstellung der Außenspiegel und Sitzhöhe und rührt noch Kamera- oder Audiodaten aus den Assistenzsystemen mit in den Big-Data-Eintopf, dann lässt sich der Fahrer sogar direkt identifizieren und seine Fahrweise und Fahrstrecken überwachen.

Eine solche Datenverknüpfung ist brisant, denn sie kann gegen die Interessen des Fahrers genutzt werden. Würden diese Daten beispielsweise Polizeibehörden zugespielt, ließe sich ein Raser im Prinzip auch ohne Blitzgerät ermitteln. Oder eine Versicherung würde die Daten bei einem Unfall nutzen, um eine Mitschuld zu beweisen und einen Schaden nicht zu begleichen. Damit das nicht passiert, stellt der Datenschutz einige Schranken und Bedingungen auf, die sowohl Hersteller als auch Halter und Fahrer kennen sollten.

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