c't 6/2021
S. 34
Aktuell
Urheberrecht

Die Upload-Filter kommen

GroKo beschließt neues Urheberrechtsgesetz

Auf Nutzer und Plattformen kommen einschneidende Änderungen zu – Inhalte dürften vermehrt vor ihrer Veröffentlichung in Filtern hängenbleiben.

Von Holger Bleich

Die deutsche Umsetzung der umstrittenen EU-Urheberrechtsrichtlinie hat die wohl entscheidende Hürde genommen: Am 3. Februar verabschiedete das Bundeskabinett einen Entwurf zum ­„Urheberrechts-Diensteanbieter-Gesetz“ (UrhDaG). Die neuen Regeln sollen nach dem Willen der GroKo bis Anfang Juni Bundestag und Bundesrat passiert haben, weil dann die zweijährige Implementierungsfrist abläuft.

Wie von der EU gefordert, verlagert das UrhDaG die Haftung für Urheberrechtsverletzungen auf Upload-Plattformen wie YouTube vom Nutzer zum Betreiber. Die Plattformen werden nicht umhinkommen, alle hochgeladenen Inhalte maschinell zu analysieren und algorithmenbasiert zu entscheiden, ob sie Inhalte vor (oder im Fall von Livestreams während) der Veröffent­lichung sperren, wie auch die Bundesregierung bestätigte. Diesen Paradigmenwechsel gibt die Richtlinie im umstrittenen ­Artikel 17 (ehemals Artikel 13) vor.

Um die Filter möglichst wenig rigide arbeiten zu lassen, geht das UrhDaG im Zweifel von einer „mutmaßlich erlaubten Nutzung“ aus, die den geprüften Inhalt zunächst eher online gehen lassen soll. Beschwerdewege sollen sowohl für Nutzer als auch für Rechteinhaber offenstehen. Allerdings bekommen die Rechteinhaber mit einem sogenannten „Red Button“ ein Veto­recht, das die Plattformen zwingen soll, Inhalte auch entgegen der Filterentscheidung und vor einer manuellen Prüfung sofort zu sperren (siehe Grafik unten).

Im Vergleich zum ursprünglichen Entwurf des Bundesjustizministeriums hat die Regierung auf Druck der Verlegerlobby sämtliche Bagatellgrenzen verschärft: Statt 20 Sekunden Fremdvideonutzung sind nur noch 15 Sekunden erlaubt. Von 1000 Zeichen gestatteten Textzitats sind 160 Zeichen übrig geblieben. Ein übernommenes Bild darf statt 250 kByte nun maximal 125 kByte groß sein. Insgesamt darf man höchstens die Hälfte eines Werks übernehmen. Für Karikaturen, Parodien und Memes gelten diese Schranken nur dann nicht, wenn es „durch den besonderen Zweck gerechtfertigt ist“. Wann das zutrifft, ist völlig unklar. Die Satire-Ausnahmen dürften folglich bald die Gerichte beschäftigen. (hob@ct.de)

Quelle: Bundesregierung

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