c't 13/2021
S. 170
Wissen
Recht
Bild: Albert Hulm

Risikovermeidungsmaschine

Medienbestimmungen des neuen Jugendschutzgesetzes im Kreuzfeuer der Kritik

Seit 1. Mai gilt deutschlandweit ein neues Jugendschutzrecht, das auch Betreibern von ­Online-Plattformen umfang­reiche Pflichten auferlegt. Vieles daran ist heiß umstritten. Zu den ­zentralen Kritikpunkten ge­hören: unklare Begriffe und die Orientierung an Risiken, die schwer zu fassen sind.

Von Harald Büring

Bereits vor einigen Monaten haben Nutzer von Internetdiensten ungewohnte Altersabfragen bemerkt. Anbieter, die man nicht etwa zum ersten Mal besucht und denen man doch eigentlich gut bekannt ist, bitten plötzlich um eine erneute Bestätigung des Geburtsdatums, verlangen Ausweiskopien oder eine ­Altersverifikation über Kreditkarten. Sie begegnen damit verschärften europä­ischen Jugendschutzanforderungen [1]. Passend dazu hat der deutsche Gesetzgeber jüngst umfangreiche Änderungen am Jugendschutzgesetz (JuSchG) [2] vorgenommen, die seit 1. Mai 2021 wirksam sind [3]. Schon in der Planungsphase waren viele Aspekte unter Sachverständigen stark umstritten [4].

Die Regelungen zum Jugendmedienschutz gelten nicht mehr nur für klassische Trägermedien wie CDs oder DVDs, sondern auch für Telemedien (§ 1 Abs. 1a JuSchG). Dieser sehr weite Begriff umfasst über im Netz verfügbare Video- und Musik­angebote hinaus auch beispiels­weise Spiele-Apps, Onlineshops, Chat­räume, Dating-Plattformen und soziale Netz­werke.

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