c't 23/2019
S. 160
Wissen
Recht: Verbotene Sendeanlagen
Aufmacherbild
Bild: Jan Bintakies

Funkende Verräter

Ärger wegen illegaler Sendeelektronik

Geräte mit Abhörfunktion verschaffen Käufern bisweilen unerwartetes rechtliches Ungemach: Schon der Besitz einer sogenannten verbotenen Sendeanlage ist strafbar. Die Bundesnetzagentur (BNetzA) verlangt in solchen Fällen die Vernichtung des elektronischen Tunichtguts.

Anfang 2018 testete die c’t-Redaktion verschiedene GPS-Tracker [1]. Die hierfür vorgesehenen Testkandidaten hatten wir im Online-Handel gekauft. Unter den Geräten befand sich ein Modell, das zusätzlich zur Ortungs- auch eine Abhörfunktion aufwies. In dem Gerät war ein Mikrofon verbaut. Über eine Mobilfunkverbindung konnte man so unbemerkt Gespräche in der Nähe des Geräts belauschen. Dass derartige Lauschangriffe illegal sind, wird jedem einleuchten. Dass aber auch bereits der Besitz von Geräten, die das heimliche Abhören ermöglichen, unter Umständen verboten, ja sogar strafbar ist, erscheint nicht gerade selbstverständlich.

Verbot zum Schutz der Privatsphäre