Webcheck

Ob unvollständiges Impressum, nicht zulässige Meta-Tags oder rechtswidrige Preisangaben - beim Betreiben von Websites lauern überall juristische Fallstricke. Wer keine Abmahnung kassieren möchte, sollte seine Site einem gründlichen Check unterziehen.

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Lesezeit: 9 Min.
Von
  • Joerg Heidrich
Inhaltsverzeichnis

In kaum einem Bereich wurde und wird mit so harten rechtlichen Bandagen gekämpft wie zwischen Konkurrenten im Internet. Nach wie vor sind Abmahnungen und einstweilige Verfügungen von Mitbewerbern, Anwälten und zum Teil überaus dubiosen Vereinigungen gegenüber Betreibern von Websites an der Tagesordnung. Die iX-Website-Checkliste hilft, die rechtlichen Stolperfallen in den typischen Problemfeldern zu vermeiden.

Domain-Namen: Die Wahl einer einprägsamen und rechtlich unangreifbaren Domain für ein Projekt ist inzwischen durch eine ganze Reihe von widersprüchlichen und kaum nachvollziehbaren Gerichtsentscheidungen eine wahre Herausforderung.

Zum einen gilt es, bereits bestehende Marken und andere Kennzeichen zu vermeiden. Größere Projekte sollten hierfür auf den Dienst eines professionellen Rechercheanbieters zurückgreifen, der den gewählten Begriff auf Kollisionen mit geschützten Namen überprüft. Wer eine solche kostenintensive Kontrolle scheut, kann über die Registrierungsstelle Denic, per Suchmaschine des Deutschen Patent- und Markenamtes (DPMA), im Titelschutzanzeiger und mit einer einfachen Suchmaschinenabfrage zumindest vermeiden, einen offensichtlich schon genutzten und geschützten Begriff als Domain zu wählen.

Zwar hat der Bundesgerichtshof (BGH) in dem Fall „mitwohnzentrale.de“ inzwischen entschieden, dass auch beschreibende Domains zulässig sind. Leider hindert das die Oberlandesgerichte (OLG) nicht, weiter mit zweifelhaften Urteilen für Rechtsunsicherheit zu sorgen. So wurde jüngst einem Anbieter vom OLG Hamm die Nutzung der Domain „tauchschule-dortmund.de“ verboten (AZ 4 U 14/03), da hierin eine wettbewerbsrechtliche Irreführung der Verbraucher zu sehen sein soll. Sollten sich weitere Gerichte dieser absurden Rechtsprechung anschließen, müssten viele Betreiber von Sites mit Städte- oder Gemeindenamen um ihre Domains fürchten.

Vorsichtshalber sollte daher jeder Anbieter ein paar „Ausweich-Domains“ in der Hinterhand haben, um auch in Fällen eines rechtlichen Angriffs die Website weiter betreiben zu können.

Website-Erstellung/-Registrierung: Wer Websites nicht selbst erstellt, sondern eine externe Agentur damit beauftragt, sollte in jedem Fall von dieser schriftlich die Abtretung sämtlicher urheberrechtlichen Nutzungsrechte an dem erstellten Werk verlangen. Zwar bleibt nach deutschem Recht der Ersteller von Design, Grafiken oder Bildern alleiniger Urheber daran. Durch die Einräumung eines uneingeschränkten Nutzungsrechts wird jedoch der Auftraggeber allein verfügungsberechtigt über die angefertigten Werke und darf sie nach eigenem Willen nutzen. Zugleich verhindert man durch eine solche Regelung eine weitere Nutzung des Werkes durch die Agentur, etwa für andere Kunden.

Schließlich sollte ein Auftraggeber in jedem Fall darauf achten, dass er immer als Eigentümer einer durch Dritte registrierten Domain eingetragen wird. Dies verhindert unter Umständen langwierige Auseinandersetzung bei einer Beendigung der Zusammenarbeit.

Meta-Tags: Von jeher marken- und wettbewerbsrechtlich verboten ist die Nutzung fremder Marken und Unternehmenskennzeichen in den eigenen Keyword-Meta-Tags. Ebenfalls untersagt wurde in einem Urteil des Landgerichts Düsseldorf inzwischen die Nutzung sachfremder Begriffe in den Metas, die keinen Bezug zu den auf der jeweiligen Seite angebotenen Waren oder Dienstleistungen aufweist (AZ 12 O 48/02). Gleiches gilt schließlich auch für die Verwendung geschützter Begriffe im nicht unmittelbar lesbaren Bereich einer Website - etwa versteckt im Quelltext -, wie jüngst das LG Hamburg entschied (AZ 312 0 404/03).

Links: Eine gewisse Rechtsunsicherheit besteht nach wie vor bei der rechtlichen Beurteilung von Links. Grundsätzlich kommt eine Haftung für Verknüpfungen auf fremde Inhalte nur dann in Betracht, wenn derjenige, der verlinkt, vom rechtswidrigen Inhalt Kenntnis hat. Die Betreiber von Websites sollten sich daher vor dem Setzen des Links vergewissern, ob auf der verlinkten Seite rechtswidrige Dinge stehen. Da man für nachträglich veränderte Inhalte auf der fremden Seite nicht haftet, empfiehlt es sich, das Datum des letzten Besuchs der jeweiligen Website anzugeben.

Disclaimer: Entgegen eines weit verbreiteten Fehlglaubens bewirken pauschale Disclaimer keinerlei Haftungseinschränkungen bei der Link-Setzung. Sie haben im Gegenteil häufig sogar eine negative Wirkung. Denn die Verwendung eines Disclaimers auf einer Website zeigt, dass dem Betreiber offenbar die Möglichkeit von Rechtsverletzungen durch Links auf strafrechtlich relevante Inhalte bekannt war.

Derartige pauschale Haftungsausschlüsse haben auf professionellen Websites nichts zu suchen. Dagegen ergibt es durchaus einen Sinn, im Impressum auf eigene Urheberrechte zu verweisen oder das Datum des letzten Besuchs zu den verlinkten Websites anzugeben.

Grafiken, Texte und Bilder: Der so genannte Content einer Website unterliegt in aller Regel dem Urheberrechtsgesetz. Daher sollten solche Elemente nur verwendet werden, wenn der Schöpfer der Werke dazu die Erlaubnis erteilt hat. Das bedeutet, dass Texte ebensowenig wie Bilder oder Gestaltungselemente einfach aus dem Web übernommen werden dürfen.

Wer fremde Texte publizieren will, sollte Kontakt mit dem Verfasser aufnehmen - bevor dieser Kontakt zu seinem Anwalt aufnimmt. Verwendet man für die Gestaltung von Websites Inhalte von Grafik- oder Foto-CDs, so ist unbedingt vorher zu klären, ob diese per Lizenz überhaupt für die freie Online-Nutzung zugelassen sind - das ist selten der Fall.

Preisangaben: Verstöße gegen die Preisangabenverordnung (PAngV) sind seit jeher ein beliebter Grund für eine Abmahnung. Während bisher der Vermerk „inklusive Mehrwertsteuer“ bei Preisangaben gegenüber Endverbrauchern sogar als „Werbung mit Selbstverständlichkeiten“ wettbewerbswidrig war, hat sich dies zum 1. Januar 2003 vor dem Hintergrund der europäischen E-Commerce-Richtlinie, die eine europaweite Angleichung der Regelungen über Preisangaben zum Ziel hat, geändert.

Wichtigste Neuerung für die Betreiber von Online-Shops ist die in § 1 Abs. 2 PAngV normierte Pflicht, ausdrücklich darauf hinzuweisen, dass die genannten Preise die gesetzliche Mehrwertsteuer sowie sämtliche anderen Preisbestandteile bereits enthalten. Erforderlich wird nunmehr auch der ausdrückliche und leicht erkennbare Hinweis, ob zusätzliche Liefer- und Versandkosten anfallen.

Da in diesem Bereich mit Sicherheit Abmahnungen zu erwarten sind, sollten Betreiber von Online-Shops sämtliche Preisangaben mit einem Zusatz im Sinne von „Der genannte Preis versteht sich ausschließlich bei Versandzustellung und zzgl. Versandkosten. Alle Preise inkl. MwSt.“ versehen. Die Kennzeichnung kann gegebenenfalls mit Hilfe eines Sternchens am Preis erfolgen.

Datenschutz, Cookies: Größere Seiten, insbesondere solche mit E-Commerce-Elementen, sollten eine eigene „Privacy Policy“, eine Datenschutzerklärung, aufweisen. Diese beinhaltet möglichst detailliert alle datenschutzrechtlichen Fragen wie die Behandlung personenbezogener Daten, die Weitergabe von Informationen an Dritte oder die Dauer der Speicherung von Daten.

Weiterhin sollten die Stellen, an denen ein Nutzer personenbezogene Daten preisgibt, klar gekennzeichnet sein und Sinn und Zweck der Speicherung dargelegt werden. Eine gesetzliche Verpflichtung besteht schließlich zur Angabe der Nutzung von Cookies.

Newsletter, Direkt- und E-Mail-Marketing: Ein brisantes Thema ist der Umgang mit Kundendaten für Marketing-Maßnahmen. Während klassische Postwurfsendungen nahezu uneingeschränkt erlaubt sind, werden derartige Maßnahmen online schnell als „Spam“, als unerwünschter Werbemüll, empfunden. Wer regelmäßig per E-Mail andere über Produktneuheiten oder andere Informationen versorgen will, darf das nur bei eigenen Kunden.

Die sauberste Lösung etwa beim Versand von Newslettern ist das so genannte „Double-Opt-In“, bei dem sich Interessierte zunächst selbst anmelden müssen und anschließend diese Anmeldung noch einmal per Mail bestätigen. Eine entsprechende Möglichkeit sollte sinnvollerweise schon bei der Erstellung einer Website berücksichtigt werden.

Impressum: Obwohl es sich inzwischen herumgesprochen haben sollte, dass Verstöße gegen die gesetzliche Kennzeichnungspflicht bevorzugtes Ziel von rechtlichen Auseinandersetzungen sind, genügen immer noch erstaunlich viele Seiten den Anforderungen an ein gesetzeskonformes Impressum nicht. Eine ausführliche Darstellung dazu gibt es in iX 8/2002, S. 88.

Hilfe bei der Erstellung einer rechtlich einwandfreien Anbieterkennzeichnung findet sich im Web. Empfohlen seien insbesondere die Impressumsgeneratoren unter www.digi-info.de/de/netlaw/webimpressum/index.php und, etwas zu ausführlich, unter www.abmahnwelle.de/certiorina/.

Gästebücher und Foren: Ein steter Quell für juristischen Ärger sind Gästebücher und Foren. Wer jedoch nicht auf die Möglichkeit direkter Online-Interaktion verzichten will, sollte ein paar Spielregeln beachten. Es empfiehlt sich zunächst, den Benutzern bei der Anmeldung zu einem Forum eigene Nutzungsregelungen für ein Forum vorzulegen und sich deren Kenntnisnahme und Einhaltung bestätigen zu lassen.

Für fremde Inhalte in Foren oder Gästebüchern haftet der Betreiber nach dem Teledienstegesetz nur bei positiver Kenntnis von Inhalt und Rechtswidrigkeit. Daher ist auch nur derjenige Betreiber zum Handeln verpflichtet, der ein Posting mit rechtswidrigen Inhalten entdeckt oder auf Grund eines Hinweises von Dritten Kenntnis davon erlangt. In diesem Fall sollte er aber auch unverzüglich handeln, etwa durch Löschen des fragwürdigen Beitrags.

Um bei der Gestaltung einer Website rechtlich auf Nummer Sicher zu gehen, sollte man die fertigen Seiten von einem darauf spezialisierten Anwalt prüfen lassen. Wer anhand der umseitigen Checkliste die genannten Punkte überprüft, kann zumindest eine ganze Reihe typischer „Abmahnrisiken“ ausschließen und das Risiko einer juristischen Auseinandersetzung um die eigene Website minimieren.

Joerg Heidrich
ist Justiziar des Heise Zeitschriften Verlags und Rechtsanwalt in Hannover.