c't 8/2019
S. 170
Recht
Influencer

Meinung oder Werbung?

Probleme der Werbekennzeichnungspflicht bei Social-Media-Beiträgen von Influencern

Die produktegeschwängerte Welt von YouTube-Videobloggern und Instagram-Gastgebern kollidiert gelegentlich mit dem Wettbewerbsrecht: Werbung muss als solche gekennzeichnet werden – schon im Interesse des schutzbedürftigen Zielpublikums.

Der Traum vom Influencer als Beruf scheint so greifbar nahe: sich selbst locker vor einer einfachen Kamera präsentieren, dazu noch angesagte Mode-, Kosmetik- oder Technikartikel ins rechte Licht rücken, mit coolen Sprüchen und reizvollem Aussehen Neugierige gewinnen und dafür Vorzüge genießen. Deren Spektrum reicht von kostenlosen „Test“-Produkten bis hin zu handfesten Werbehonoraren.

Aber das Reich von Marken und Märkten ist gewissermaßen juristisch vermint. Wenn jemand im Internet unternehmerisch agiert, muss er nach deutschem Recht unter anderem das Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb (UWG) beachten, und das hat bereits manch heftigen und teuren Knall verursacht [1].