c't 5/2019
S. 164
Recht
Schadensersatz bei Fotoklau

Preisreduziert

Der BGH schränkt die Kosten für Fotoabmahnungen ein

Wer Fotos im Netz unerlaubt veröffentlicht, muss im Fall einer Abmahnung bisweilen tief in die Tasche greifen. Für Fotografen sind solche Abmahnungen oft einträglicher als der Verkauf der Fotos – jetzt schränkte der Bundesgerichtshof die Schadensersatzhöhe in solchen Fällen ein.

Ein fehlender Urheberrechtshinweis, eine falsche Creative-Commons-Kennzeichnung – auch jenseits von vorsätzlichem „Fotoklau“ verstößt man schnell gegen die rigiden Vorgaben des Urheberrechts. Und das kann richtig teuer werden: Forderungen im vierstelligen Bereich sind die Regel. Hauptstreitpunkt bei derartigen Abmahnungen ist die Bemessung der Lizenzgebühren und die Höhe der geltend gemachten Anwaltsgebühren.

Eine zentrale Rolle bei der Bestimmung des fiktiven Schadens, der durch eine unerlaubte Bildnutzung zu berechnen ist, spielt eine Publikation der Mittelstandsgemeinschaft Foto-Marketing (mfm) namens „Bildhonorare – Übersicht der marktüblichen Vergütungen für Bildnutzungsrechte“. Es handelt sich um ein ziemlich komplexes Regelwerk mit vielen Variablen, das mit schöner Regelmäßigkeit von Foto-Abmahnern angewandt wird, um die Preise für die Nutzung von Fotos zu berechnen. Die Vertreter der Abgemahnten wiederum lehnen die bisweilen absurde Höhe der Forderungen ebenfalls unter Hinweis auf die mfm-Übersicht ab. Die Berechnungen der mfm standen nun zusammen mit einigen anderen Fragen im Fokus einer Entscheidung des Bundesgerichtshofs (BGH, Urteil vom 13.09.2018 – I ZR 187/17).