c't 3/2019
S. 60
Recht
Anleitungen
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Bild: Albert Hulm

Der Handbuch-Fluch

Untaugliche Bedienungsanleitungen: nicht bloß ärgerlich, sondern auch rechtlich bedenklich

Frei nach dem Motto „Wer liest schon Anleitungen?“ ist die Anwenderdokumentation vielfach zum ungeliebten Stiefkind der Technik verkommen. Dabei haben Käufer erklärungsbedürftiger Produkte einen Rechtsanspruch auf eine verständliche Anleitung.

Nach dem Kauf technischer Produkte stellt sich oft heraus, dass deren Bedienungsanleitungen zu wünschen übrig lassen. Manche sind nur in fremden Sprachen verfügbar, andere präsentieren infolge automatisch erzeugter „Übersetzungen“ ein unverständliches Kauderwelsch. Wieder andere liefern nur alibiweise ein paar Allgemeinplätze, bleiben aber wichtige Informationen schuldig, die man zur Handhabung des gekauften Produkts braucht. Ein immer härterer Preiskampf bei technischen Erzeugnissen hat dazu geführt, dass Hersteller und Importeure nicht zuletzt an der Dokumentation sparen. Auch anspruchsvolle Geräte, denen man früher dicke Handbücher beizulegen pflegte, sind davon betroffen. Die Binsenweisheit, es wolle sowieso niemand Anleitungen lesen, dient Unternehmen dabei gern als Rechtfertigung.

Wenn schlechte Anleitungen oder das Fehlen von produktbegleitender Information Missverständnisse provozieren, ist das nicht bloß ärgerlich. Es bedeutet möglicherweise, dass ein Käufer ein Produkt überhaupt nicht in Betrieb nehmen kann oder es beim verzweifelten Herumprobieren sogar beschädigt.