Ein Bot zum Verlieben
Künstliche Sexpartner in rechtlicher Sicht
Sexroboter – schon der Begriff löst beim einen spontan ein schiefes Grinsen aus, beim anderen weckt er neugieriges Interesse. Die rasch fortschreitende technische Entwicklung lässt am Horizont spannende Rechtsfragen auftauchen.
Künstliche Sexpartner sind ein beliebtes Motiv in Science-Fiction-Filmen und Videospielen. Unter den Replikanten im Filmklassiker „Blade Runner“ von 1982 gab es bereits das „basic pleasure model“. Im Kult-B-Movie „Cherry 2000“ von 1987 passten Charakter und Erfahrungen der robotischen Liebesgefährtin auf einen Datenträger, der sich in ein seriengleiches Modell einsetzen ließ. Maeve, eine der Hauptfiguren des aktuellen TV-Serienhits „Westworld“, ist eine Cyborg-Prostituierte, die sich langsam, aber sicher an vergangene Gräuel zurückerinnert. Im PlayStation-4-Spiel „Detroit: Become Human“ sind fortgeschrittene Androiden mit weitgehend menschlichen Fähigkeiten allgegenwärtig; die Handlung führt den Ermittler dort unter anderem in ein Roboter-Bordell.
Von derlei Visionen ist die technische Realität weit entfernt. Bereits jetzt werden aber menschenähnliche Sexpuppen mit robotischem Innenleben und rudimentär KI-gestützter Dialogfähigkeit ausgestattet [1].