c't 19/2019
S. 190
Recht
Datenschutz

Späher im Wartezimmer?

Unnötige Kameraüberwachung von Patientenbereichen ist datenschutzwidrig

Die Angst vor Kriminellen und anderen unwillkommenen Gestalten lässt den Ruf nach digitalen Wächtern und Beobachtern laut werden. In Arztpraxen reichen pauschale und abstrakte Befürchtungen jedoch nicht, um Patienten einer Videoüberwachung auszusetzen.

Die Arzthelferin ist krank, der Empfangstresen nicht oder nur sporadisch belegt. Darf ein Arzt dann für den Publikumsbereich seiner Praxis eine digitale Kameraanlage installieren, um zumindest ein bisschen kontrollieren zu können, wer bei ihm ein- und ausgeht?

Das Interesse, Wohn- und Arbeitsbereiche durch Kameras zu überwachen, kann gerechtfertigt sein, muss aber gegen die berechtigten Interessen potenziell Erfasster abgewogen werden.

Mit diesem Thema musste sich Ende März das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG) in Leipzig befassen [1]. Eine Zahnärztin hatte weite Teile der öffentlich zugänglichen Bereiche ihrer Praxis elektronisch überwachen lassen, darunter Wartezimmer, Empfangstresen und Flur. Die aufgenommenen Bilder wurden direkt auf Monitore in den Behandlungszimmern übertragen. Eine Speicherung fand nicht statt. An der Eingangstür sowie an einer Säule beim Empfangstresen waren Schilder angebracht, die auf die Videoüberwachung hinwiesen.