c't 15/2019
S. 70
Hintergrund
Urheberrecht

Verstimmt

Keine Online-Abstimmung bei GEMA & Co.

Seit 2014 ist vorgesehen, dass urheberrechtliche Verwertungsgesellschaften ihre Mitglieder auf elektronischem Wege an Entscheidungen beteiligen müssen. Das tun sie äußerst zögerlich, wollen künftig aber auch die Rechte von Netzkreativen wie YouTubern vertreten. Ob sich dabei ihre verknöcherten Strukturen unter Missachtung von Gesetzen ins Digitalzeitalter retten lassen?

Eigentlich wollte der EU-Gesetzgeber eine klare Ansage machen: „Die Organisationen für die kollektive Rechtewahrnehmung erlauben ihren Mitgliedern, unter Verwendung elektronischer Kommunikationsmittel mit ihnen zu kommunizieren, auch zwecks Ausübung von Mitgliedschaftsrechten.“ So steht es in einer „Richtlinie des Europäischen Parlamentes und des Rates über die kollektive Wahrnehmung von Urheber- und verwandten Schutzrechten und die Vergabe von Mehrgebietslizenzen für Rechte an Musikwerken für die Online-Nutzung im Binnenmarkt“, (Nr. 2014/26/EU, siehe ct.de/y36v).

In Brüssel war man sich des Problems bewusst, dass solche Organisationen zwar die Rechte von sehr vielen Kreativen wahrnehmen, diese jedoch mit bürokratischen Vereinsreglements und verknöcherten Organisationsstrukturen mäßig bis gar nicht an ihren Entscheidungen beteiligen. Wie die Einnahmen verteilt werden, bestimmen maßgeblich die Verwaltungsräte. Das sind vorwiegend mit älteren Honoratioren männlichen Geschlechts besetzte, weitgehend geschlossene Zirkel, die meistens in Hinterzimmer tagen. Rechteinhaber haben keinen Einfluss darauf, und selbst diejenigen, denen erweiterte Mitgliedsrechte zugebilligt werden, können sich kaum beteiligen.