c't 10/2019
S. 174
Recht
Durchsetzung von Geldforderungen
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Geldforderungen im elektronischen Geschäftsverkehr – was droht bei Zahlungsverzug?

Digitale Bequemlichkeit herrscht bei Bestell- und Zahlungsvorgängen sowie in der Kommunikation zwischen Anbietern und Kunden. Nur ein unangenehmer Umstand ließ sich bislang nicht aus der Welt schaffen: das Bezahlenmüssen. Und so heißt es auch bei Online-Käufen, -Abos und -Nutzungsverträgen oft: Nach der Rechnung ist vor der Mahnung.

Nicht alles, was sich als Rechnungs-E-Mail ausgibt, ist echt: Mit individuell aussehenden fingierten Forderungsmails, die einen als Dokumentdatei mit Rechnungsdetails getarnten Schadanhang mitbringen, lässt sich mancher Nutzer übertölpeln. Betrüger haben diese Masche, durch Forderungs-Schockeffekt die Wachsamkeit von Opfern zu schwächen, längst entdeckt. Andererseits ist aber auch bei Weitem nicht alles unecht, was nach Rechnung riecht. Das Ignorieren berechtigter Forderungen kann Konsequenzen in mehreren Stufen mit wachsender Kostspieligkeit haben.

Eine Rechnung braucht nicht in Papierform zu kommen, um gültig zu sein. Gerade im elektronischen Geschäftsverkehr ist es durchaus üblich, dass Unternehmen Rechnungen in Mailtexten oder als PDF-Dateien versenden. Wenn ein Kunde („Schuldner“) eine Rechnung nicht rechtzeitig bezahlt, fordert der Rechnungssteller („Gläubiger“) ihn normalerweise auf, zusätzlich zum eigentlichen Rechnungsbetrag auch Mahn-, später gegebenenfalls Inkasso- oder Rechtsanwaltskosten zu zahlen. Zur Erstattung dieser Kosten ist der Kunde aber nur dann verpflichtet, wenn er sich mit der Erfüllung der Hauptforderung tatsächlich im Verzug befindet.