c't 4/2018
S. 150
Recht
Urheberrecht

Blinde Passagiere

Webdesigner haftet für Urheberrechtsverstöße

Nicht nur der Betreiber einer Website muss dafür geradestehen, dass das dort verwendete Material keine fremden Rechte verletzt. Im Rückgriff muss auch derjenige haften, der den Webauftritt im Auftrag gestaltet hat – etwa dann, wenn er dabei Bilder auf urheberrechtswidrige Weise verbaut hat.

Eine Auftragsarbeit, wie Dienstleister sie zu Tausenden täglich abwickeln, kann sich als übler Bumerang für Auftraggeber und Auftragnehmer erweisen, wenn in rechtlicher Hinsicht geschlampt wird. Das zeigt ein Fall, mit dem das Landgericht (LG) Bochum sich als Berufungsinstanz befasst hat [1].

Ein Webdesigner hatte für einen Kunden eine Website gestaltet. Dabei verwendete er Bilder von einer Foto-Plattform im Netz, nannte aber die Urheber nicht und informierte sich auch nicht ausreichend über die Bedingungen, unter denen das Material zu nutzen war. In dem Vertrag mit seinem Kunden waren die „Erstellung der Homepage“ unter der Vorgabe „Nutzung des Providers 1&1“, die „Einrichtung der Domain-Adresse“ sowie die „Nutzungsgebühr der von mir gelieferten Fotoabbildungen“ vereinbart. Letzteres, so das LG Bochum, sei so auszulegen, dass der Webdesigner damit versichere, dass er entweder das Nutzungsentgelt für die Bilder gezahlt habe oder aber, dass für die Bilder keines zu zahlen sei – und zwar auch für die gewerbliche Nutzung.