c't 3/2018
S. 152
Recht
Zwangsvollstreckungsrecht

Das virtuelle Pfandsiegel

Wenn das Finanzamt eine Domain pfänden will

Eine Domain ist wie eine Visitenkarte, mit der eine Privatperson oder ein Unternehmen im Internet nach außen in Erscheinung tritt. Insbesondere bei Online-Geschäften bildet sie einen wesentlichen Faktor. Für Gläubiger gibt es Wege, Domain-Rechte von Schuldnern pfänden zu lassen.

Beim Begriff „Pfändung“ leuchtet vor dem inneren Auge traditionell das Bild des aktenkofferbewehrten Gerichtsvollziehers auf: Er klebt den „Kuckuck“, das Pfandsiegel mit dem Bundesadler, auf Möbelstücke und verwertbare Gerätschaften. Die werden dadurch der Verfügungsgewalt ihrer Besitzer entzogen und sollen der Tilgung von deren Schulden dienen.

Pfänden lassen sich aber auch eher abstrakte Wertobjekte wie beispielsweise Patentrechte. Ein kniffliger Sonderfall hat schon seit Jahren Gerichte mit unterschiedlichem Ergebnis beschäftigt: Kann ein Gläubiger seine Hand auch auf angemeldete Domains eines Schuldners legen?

Terroropfer gegen ICANN

Einige besonders spektakuläre Fälle betrafen sogar Country-code Top-Level-Domains (ccTLD). 2014 hatten Opfer von Terroranschlägen die iranische Regierung als Finanziererin terroristischer Aktionen im Nahen Osten erfolgreich vor einem US-Gericht auf Schadenersatz verklagt. Nunmehr versuchten sie, ihre Forderungen unter anderem durch Pfändung der iranischen Top-Level-Domain .ir vollstrecken zu lassen [1]. Zwar konnten sie einen Auskunftsanspruch gegen die Namensvergabestelle ICANN über die registrierten Domains der iranischen Regierung durchsetzen. Was die eigentliche Pfändung angeht, scheiterten sie jedoch vor den US-Gerichten im Verfahren gegen die ICANN ebenso wie andere Betroffene, die versucht hatten, die Länderadressen Syriens (.sy) und Nordkoreas (.kp) pfänden zu lassen.