c't 17/2018
S. 30
News
Internet

NetzDG: Erste Lösch-Bilanz der sozialen Netzwerke

Facebook, YouTube und Twitter haben ein halbes Jahr nach Inkrafttreten des Netzwerkdurchsetzungsgesetzes (NetzDG) in ihren Transparenzberichten eine erste Bilanz gezogen.

Blick ins Löschzentrum von Facebook in einem Service-Center in Berlin. Bild: dpa

Bei YouTube wurden rund 27 Prozent der 213.330 gemeldeten Inhalte entfernt, da sie nach Meinung des Unternehmens gegen die NetzDG-Straftatbestände oder die Community-Richtlinien verstießen. 92 Prozent davon wurden innerhalb von 24 Stunden gesperrt oder gelöscht. Facebook hat von 1704 gemeldeten Beiträgen 362 geblockt oder entfernt – das sind rund 21 Prozent. Twitter entfernte nur 28.645 der 264.000 gemeldeten Inhalte – knapp 11 Prozent – entweder ganz von der Plattform oder sperrte sie in Deutschland.

Besonders häufig gemeldet und entfernt wurden bei YouTube Beiträge, die unter „Hassrede“ oder „politischen Extremismus“ fallen sollen. Bei Facebook führen Beschwerden wegen „Beleidigung“, „übler Nachrede“ und „Volksverhetzung“ die Liste der Beschwerde- und Löschgründe an. Bei Twitter sieht es ähnlich aus, hier erfolgten aber auch viele Löschungen oder Sperrungen wegen einer „öffentlichen Aufforderung zu Straftaten“.

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Google Chrome markiert HTTP-Seiten als unsicher

Chrome 68 stuft Websites als „Nicht sicher“ ein, die nach wie vor unverschlüsselt ausgeliefert werden.

Seit dem Update auf Version 68 geht Google Chrome härter mit Websites ins Gericht, die immer noch unverschlüsselt über HTTP ausgeliefert werden: Beim Aufruf einer solchen Seite zeigt Chrome in der Adressleiste links neben der URL den Hinweis Nicht sicher an. Bei Redaktionsschluss wurden etliche Websites mit dem Hinweis versehen, darunter auch prominente Vertreter wie spiegel.de.

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BGH: Ende der Störerhaftung

WLAN-Hotspot-Betreiber können nicht kostenpflichtig abgemahnt oder verklagt werden, wenn jemand ihren Anschluss für illegale Uploads missbraucht. Eine entsprechende gesetzliche Neuregelung von 2017 zur Abschaffung der sogenannten Störerhaftung bestätigte der Bundesgerichtshof (BGH) in Karlsruhe in den wesentlichen Punkten (Az. I ZR 64/17).