c't 13/2018
S. 160
Recht
Glücksspiel
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Von Glücksrittern und Outlaws

Online-Glücksspiel aus rechtlicher Sicht

Der Nervenkitzel virtueller Slot-Machines und Black-Jack-Runden um echte Einsätze ist nur ein paar Mausklicks entfernt. Allerdings bewegen sich die meisten deutschen Nutzer von Glücksspielangeboten im Internet auf illegalem Boden.

Bunt und lustig flimmert der Werbespot für das Online-Geldspielportal allnächtlich bundesweit über deutsche Fernsehbildschirme. Es winken Spaß und klimpernder Münzensegen – und alles anscheinend ganz legal. In winziger Schrift gibt ein Infotext kurz darüber Auskunft, dass das Angebot sich natürlich nur an volljährige Bewohner von Schleswig-Holstein richtet. Ein verspäteter Aprilscherz? Nein: Um nicht in Konflikt mit den strengen deutschen Bestimmungen für Glücksspiel zu geraten, nutzen Anbieter jedes nur denkbare Schlupfloch – wohl wissend, dass in der Praxis auch Leute das Angebot nutzen, die nicht zum vorgeblich eingeschränkten Zielpublikum gehören.

Viele Anbieter werben damit, dass sie eine Glücksspiellizenz aus einem der steuerlich besonders attraktiven EU-Zwergstaaten Malta und Gibraltar besitzen. Bisweilen liest man im Internet die Behauptung, der deutsche Staat müsse das Spielen seiner Bürger bei Anbietern mit einer solchen Lizenz als legal anerkennen, um nicht gegen europäisches Recht zu verstoßen.

Legal – illegal – sch…egal?

Tatsächlich gehört aber die Zulässigkeit von Glücksspielen zu denjenigen Dingen, die nicht EU-weit einheitlich geregelt sind. Vielmehr haben alle Mitgliedstaaten ihre eigenen Bestimmungen in Bezug auf die Veranstaltung von Glücksspielen und die Teilnahme daran.

In Deutschland ist die Gesetzeslage kompliziert [1]. Rechtlich gesehen zeichnet sich ein Glücksspiel dadurch aus, dass der Gewinn vom Zufall abhängt, dieses Spiel auf einen geldwerten Vorteil gerichtet ist und die Teilnehmer einen nicht unerheblichen entgeltlichen Einsatz leisten müssen [2].

Gewissermaßen als Menetekel stehen über all dem – auch über einschlägigen Online-Angeboten – die Paragrafen 284 und 285 des Strafgesetzbuches (StGB). Sie verbieten unter Androhung empfindlicher Strafen die unerlaubte Veranstaltung von Glücksspielen und die Teilnahme an solchen unerlaubten Spielen (siehe Kasten „Das Strafgesetzbuch spricht“).

Die Gesetzesformulierung zeigt schon, dass es also auch – gewissermaßen als Ausnahmen – erlaubte Spiele dieser Art geben kann. Anders als etwa Geschicklichkeitsspiele bedürfen Glücksspiele einer besonderen rechtlichen Regulierung (siehe Kasten „Zufall, Geldeinsatz und Geldgewinne“). Diese ist Sache der deutschen Bundesländer – was im Zeitalter des Internet allerlei Probleme aufwirft.