c't 21/2017
S. 142
Recht
Haftung in sozialen Netzwerken
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Bild: Albert Hulm

Zum Löschen verdammt?

Wer Beiträge in sozialen Netzwerken entfernen darf – oder muss

Täglich finden viele Rechtsverstöße auf Facebook, YouTube & Co. statt. Im Fokus der Kritik stehen die Plattformen selbst. Doch auch Gruppen-, Seiten- oder Kanal-Admins sind in der Verantwortung. Allerdings gibt es kaum Rechtsprechung zur Frage, wann sie einschreiten dürfen – oder sogar müssen.

Egal ob aus Unkenntnis oder mit voller Absicht: Oft verletzen Nutzer sozialer Netzwerke mit ihren Postings Rechte anderer. Mal ist es die Veröffentlichung eines urheberrechtlich geschützten Videos auf YouTube, dann eine strafrechtlich relevante Beleidigung auf Facebook oder eine falsche Behauptung auf einer Ärzte-Bewertungsplattform.

Wer haftet eigentlich für solche Verstöße? Im Fokus der Medien stehen hier meist die Plattformen wie Facebook oder YouTube. Doch in sozialen Netzwerken gibt es weit mehr Akteure, die im Spiel sind. Den Verfasser des Postings selbst etwa, aber auch den Gründer einer Gruppe oder eines Channels. Obwohl die großen sozialen Netzwerke schon mehr als zehn Jahre existieren, herrscht noch Rechtsunsicherheit. Immerhin kann man das Risiko der eigenen Haftung minimieren, wenn man die derzeitige Rechtslage kennt.

Account-Haftung

Video: Nachgehakt

Laut aktueller Rechtsprechung gilt: Wer etwas in sozialen Medien postet, haftet dafür. Er ist uneingeschränkt verantwortlich für alle Rechtsverletzungen, die über seinen persönlichen Account begangen werden. Nach einem Urteil des Oberlandesgerichts (OLG) Frankfurt von Juli 2016 greift dieser Grundsatz selbst dann, wenn möglicherweise ein Dritter den rechtswidrigen Beitrag verfasst hat [1]. Demnach hat der Nutzer die Pflicht, seine Zugangsdaten so geheim zu halten, dass Dritte davon keine Kenntnis erlangen können. Vernachlässigt er diese Vorgabe, muss er gegebenenfalls auch für die über sein Konto veröffentlichten Beiträge von Dritten einstehen.

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