EuGH verbietet anlasslose Vorratsdatenspeicherung
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die „allgemeine und unterschiedslose“ Vorratsdatenspeicherung für unzulässig erklärt. Mit seinem Urteil vom 21. Dezember 2016 beantwortete er sogenannte Vorabentscheidungsersuche, die ein schwedisches und ein britisches Gericht eingereicht hatten. Es ging um die Frage, ob die dort gültigen Gesetze zur Vorratsdatenspeicherung mit EU-Recht vereinbar sind.
Das hat der EuGH nun mit Bezug auf die EU-Datenschutzrichtlinie und die Grundrechtecharta verneint. Die Gesamtheit der anlasslos gespeicherten Daten lasse „sehr genaue Schlüsse auf das Privatleben der Personen“ zu. Es handle sich bei der Vorratsdatenspeicherung um einen „besonders schwerwiegenden Grundrechtseingriff“, der bei den Betroffenen das Gefühl erzeuge, „dass ihr Privatleben Gegenstand einer ständigen Überwachung ist“. Eine Vorratsdatenspeicherung sei lediglich für die Bekämpfung schwerer Straftaten möglich, aber auch dann nur anlassabhängig und auf „das absolut Notwendige beschränkt“.
Nachdem der EuGH im April 2016 bereits den EU-Zwang zur Vorratsdatenspeicherung gekippt hatte, erklärte er nun also die Regelungen in Schweden und Großbritannien für grundrechtswidrig. Zwar hat das Urteil keine unmittelbaren Auswirkungen auf die deutsche Rechtslage. Allerdings sieht auch das hiesige Gesetz „zur Einführung einer Speicherpflicht und einer Höchstspeicherfrist für Verkehrsdaten“ einen Umgang mit den Daten der Bürger vor, der wohl kaum mit der Entscheidung des EuGH in Einklang zu bringen sein wird. Die deutsche Regelung ist seit Dezember 2015 in Kraft und sieht vor, dass Provider ab Mitte 2017 Verbindungsinformationen ihrer Kunden zehn Wochen und Standortdaten einen Monat lang speichern müssen.
Der Provider-Verband eco sieht sich bestätigt. Verbandsvorstand Oliver Süme fordert „ein Moratorium, um die Umsetzung der Vorratsdatenspeicherung in Deutschland zu stoppen, andernfalls laufen die Unternehmen Gefahr, ein europa- und verfassungsrechtswidriges Gesetz umsetzen zu müssen und damit Gelder in Millionenhöhe in den Sand zu setzen.“
Der Strafrechts- und Datenschutzexperte Jens Ferner ist sich sicher, dass der Gesetzgeber sofort nachbessern muss: „Nicht erst beim Zugriff auf Daten, sondern bereits die vorbeugende Speicherung an sich muss einen konkreten Bezug zu Straftaten erkennen lassen“, interpretiert der Anwalt das EuGH-Urteil. Dies stehe der deutschen Regelung entgegen. Das zuständige Bundesjustizministerium dagegen erklärte: „Wir werten das EuGH-Urteil zur Vorratsdatenspeicherung aus und halten unser Gesetz für verfassungskonform.“ (hob@ct.de)