c't 16/2017
S. 164
Recht
YouTube-Uploads
Aufmacherbild

Üblich, aber illegal

Rechts-Chaos beim Verwenden von Fremdmaterial für YouTube-Videos

Ein paar eigene Fotos mit ein paar fremden zu einer Diashow verbunden, eine coole Moderation dazu, das Ganze unauffällig mit aktueller Charts-Musik unterlegt und mit ein paar Reizwörtern im Begleittext garniert – fertig ist der „eigene“ YouTube-Clip. Viele Uploader bewegen sich juristisch auf sehr dünnem Eis, obwohl sie im Prinzip nur das tun, was als üblich gilt.

Die zu Google gehörende Plattform YouTube hat sich von einem Präsentationsforum für Hobbyfilmer zur universellen Video-Fundgrube, zum Karrieresprungbrett für Videoblogger und zur willkommenen Werbeprovisions-Einnahmequelle für ungezählte Uploader entwickelt. Weltweit werden dort pro Minute einige hundert Stunden Videomaterial hochgeladen. Vieles davon erweist sich unter der rechtlichen Lupe als hochproblematisch. Die Schnelligkeit des Mediums lässt Anwendern keine Zeit für aufwendiges Erforschen der rechtlichen Situation. Zudem haben die Rechtsverletzungen, die sich auf breiter Front eingebürgert haben, nur selten wirklich schmerzhafte Folgen für YouTube-Uploader. Das, was woanders – etwa bei Web-Präsenzen von Agenturen oder Künstlern – schnell eine Abmahnung oder Teureres auslösen würde, bleibt bei YouTubern in der Praxis oft folgenlos. Das heißt jedoch nicht, dass sie etwa gegen Ansprüche von Urhebern grundsätzlich gefeit wären.

Wie viel rechtlicher Zündstoff sich in ganz alltäglichen und üblichen YouTubereien verbirgt, zeigt eine Auswahl gängiger Praktiken, die wir im Ratespiel unten auf Seite 165 zusammengestellt haben. Die Auflösung ist ganz einfach: Keine der genannten Alltäglichkeiten ist rechtlich okay. Man kann über spezielle Umstände von Einzelfällen diskutieren – aber grundsätzlich geht es jedes Mal um die Verletzung von Urheber-, Marken- oder Persönlichkeitsrechten.