c't 15/2017
S. 86
Praxis
Drohnen: Recht
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Spielregeln am Himmel

Überblick über die neue Drohnenverordnung

Ob Versicherungspflicht, Führerschein oder Flugverbotszonen: Die bisher geltenden Regelungen, mit denen konventionelle Modellflug-Hobbyisten ganz gut klarkamen, ließen in Bezug auf Multikopter viele Fragen offen. Die seit dem 7. April 2017 geltende neue „Verordnung zur Regelung des Betriebs von unbemannten Fluggeräten“ sorgt für klare Verhältnisse am Himmel.

Wer mit einem Multikopter fliegen möchte, sollte sich zunächst vor Augen führen, dass er ein Luftfahrzeug im Sinne des Luftverkehrsgesetzes (LuftVG) steuert – und sich somit rechtlich auf Augenhöhe mit größeren Flugzeugen befindet. Kopter werden entweder als Flugmodelle eingestuft – nämlich dann, wenn sie rein zu Zwecken der Sport und Freizeitgestaltung betrieben werden – oder sie fallen in die Kategorie „unbemanntes Luftfahrtsystem“, kurz UAS (Unmanned Aircraft System). Letzteres ist bei einer gewerblichen Nutzung der Fall, etwa für die Erstellung professioneller Luftbildaufnahmen oder zu Zwecken der Forschung – aber auch im Rahmen einer unentgeltlichen Beauftragung durch Dritte (sogenannte Nachbarschafts- und Freundschaftsdienste).

Eine der auch mit der neuen Drohnenverordnung weiterhin wichtigsten Vorschriften für Kopter-Piloten ist § 33 LuftVG, aus dem sich unter anderem eine Versicherungspflicht ergibt. Wer eine Privathaftpflichtversicherung abgeschlossen hat, sollte vor dem ersten Flug dringend seine Versicherung konsultieren und in Erfahrung bringen, ob und inwieweit sie Kopterflüge abdeckt.