c't 13/2017
S. 98
Recht
Admin wider Willen
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Mit einem Bein vor Gericht

Rechtliches für Freizeit- und Auftrags-Admins

Immer wieder erwischt es den, der als computerkundig gilt: Ansprachen wie „Du, meine E-Mail spinnt. Kannste mir das mal neu aufsetzen?“ sind sattsam bekannt. Aber auch am Arbeitsplatz wird mancher unverhofft in einen Admin verwandelt, nach dem Motto: „Alle anderen haben noch weniger Ahnung als Sie.“ Wofür muss man dann im Zweifelsfall eigentlich geradestehen?

Bitbert B. ist in seinem Bekanntenkreis deswegen besonders beliebt, weil er als „Computerflüsterer“ gilt. Sein Sportverein hat deshalb beschlossen, ihm den vereinseigenen Laptop anzuvertrauen. Der verzeichnet Zahlungseingänge von Mitgliedsbeiträgen und städtischer Förderung, außerdem die Mitgliederdaten. Als Gegenleistung für seine Admin-Arbeiten soll Bitbert monatlich vier Kästen des von ihm bevorzugten Gerstensafts erhalten.

Der so Beauftragte fühlt sich durch das Vertrauen der Vereinskameraden geehrt. Als er sich daran macht, das E-Mail-Postfach des Vereins von Spam zu befreien, kann er der Versuchung nicht widerstehen, dabei den einen oder anderen verlockend klingenden Anhang zu öffnen. Ein Trojaner, den er auf diese Weise aktiviert, infiziert nicht nur den Vereinsrechner, sondern verschickt über das ungeschützte Mail-Programm auch noch vergiftete Botschaften an sämtliche Vereinsmitglieder. Erst 20.000 Euro später ist der Sportverein wieder Malware-frei. Bitbert hätte es besser wissen müssen, befindet der Vorstand – und verlangt Schadenersatz von dem Unglücklichen. Dieser versucht sich darauf zu verlegen, er habe dem Verein ja nur ganz unverbindlich eine Gefälligkeit erwiesen. Das Ende vom Lied: Er muss für den eingetretenen Schaden haften; tatsächlich ist in diesem Fall sogar von einem (mündlich geschlossenen) Vertrag auszugehen.