BGH: IP-Adressen unter Datenschutz
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 16. Mai sind dynamisch vergebene IP-Adressen personenbezogene Daten ( Az. VI ZR 135/13). Deshalb fallen sie unter europäisches Datenschutzrecht. Die Konsequenz: Website-Betreiber dürfen IP-Adressen nicht ohne Einwilligung speichern, um beispielsweise ihre Besucher zu tracken.
Allerdings gibt es Ausnahmen dieses Verbots, die das Telemediengesetz (TMG) vorsieht. Die IP-Adressen können nötig sein, um „die generelle Funktionsfähigkeit der Dienste zu gewährleisten“. Konkret geht es darum, ob Administratoren Angriffe besser abwehren können, wenn sie die IP-Adressen wenigstens für wenige Tage speichern. Die Notwendigkeit dieser Speicherung müsse im Einzelfall „mit dem Interesse und den Grundrechten und -freiheiten der Nutzer“ abgewogen werden.
In dem Fall handelt es sich um eine gerichtliche Auseinandersetzung des Piraten-Politikers Patrick Breyer mit der Bundesrepublik Deutschland. Der BGH hatte darüber zu entscheiden, ob die Speicherung von Breyers IP-Adresse beim Aufruf von Webseiten der Bundesregierung zulässig ist. (hob@ct.de)