c't 10/2017
S. 124
Praxis
Bildrechte

Stolperfallen

Filme ins Internet: Persönlichkeits- und Urheberrechte – und was man beachten sollte

Filmen darf man fast überall – doch wer das Gefilmte veröffentlichen will, muss mancherlei rechtliche Einschränkung beachten.

Ein Video schneiden und auf Facebook oder YouTube hochzuladen ist keine Hexerei. Doch schnell vergisst man, dass das Anfertigen und die Veröffentlichung aus rechtlicher Sicht problematisch werden können: Genau das ist mir vor etlichen Jahren passiert, als ich für eine ct-Artikelserie in einer Ballettschule Aufnahmen machte. Die Ballettlehrerin war einverstanden, gefilmt wurden meine eigenen Kinder – also kein Problem? Von wegen. Wir hatten die Inhaberin der Ballettschule nicht gefragt, somit also deren Hausrecht nicht berücksichtigt. Am Ende drehten wir als Wiedergutmachung ein Gratis-Video für die Schule, um weiterem Ärger zu entgehen.

Tatsächlich ist man nicht etwa dadurch aus dem Schneider, dass man das Video kostenlos und ohne kommerzielle Absichten online stellt. Bereits jede Veröffentlichung, auch ohne eine Gewinnabsicht, kann schwere rechtliche Konsequenzen haben. Wer also Videos anfertigt und veröffentlicht, kann viele Schwierigkeiten umgehen, indem er sich vorab mit den rechtlichen Aspekten auseinandersetzt. Dabei sind insbesondere zwei Gesetze maßgeblich: Das Urheberrechtsgesetz (UrhG) und das Kunsturheberrechtsgesetz (KUG). Ersteres regelt unter anderem die Zulässigkeit der Vervielfältigung und öffentlichen Zugänglichmachung urheberrechtlich geschützter Werke. Das KUG beschäftigt sich unter anderem mit der Zulässigkeit der Ablichtung von Personen.