c't 26/2016
S. 150
Recht
Kassensysteme
Aufmacherbild
Bild: Rudolf A. Blaha

Kassensturz

Neues Jahr: Neue Computerkassen nötig?

Überall, wo kassiert werden muss, mischen die Finanzbehörden mit: Für die Art der Kassenführung und Vorgangsspeicherung gibt es Vorschriften. Deren aktuelle Entwicklung hat bei vielen Einzelhändlern, aber auch Vereinen, Museumsshops und anderen Barverkäufern für einen Aufschrei gesorgt: Viele bislang zulässige elektronische Kassensysteme werden schon 2017 nicht mehr den Anforderungen genügen.

Computerkassen bieten im Geschäftsverkehr etliche Vorzüge gegenüber der klassischen Papierwirtschaft mit Belegstreifen. Nicht zuletzt liefern sie gut aufbereitete Daten für die steuerliche Abrechnung. Die derzeit noch geltenden moderaten Regeln für ihren Einsatz beruhen auf der Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 9. 1. 1996 [1]. Seitdem braucht derjenige, der Bargeschäfte mit elektronischen Kassen abwickelt, keine Kassenstreifen mehr aufzubewahren, wenn das ziemlich übersichtliche Sortiment der relevanten Unterlagen vorliegt (siehe Kasten „Ausgangspunkt: Das ist aufzubewahren“).

Elektronischer Hinterziehungsgehilfe

Die Finanzverwaltung musste vielfach feststellen, dass mithilfe der elektronischen Kassen Einnahmen in Milliardenhöhe nicht erklärt wurden. Der Bundesrechnungshof hat die dadurch verursachten Einnahmeverluste des Staates grob mit 10 Milliarden Euro beziffert. Berühmtheit hat eine Eisdiele erlangt, die in einem Jahr 1,9 Millionen Euro an Einnahmen aus ihrer Kasse „verschwinden“ ließ. Den Höhepunkt dieser Entwicklung bildeten Manipulationsprogramme, die über die USB-Schnittstelle elektronischer Kassen das beliebige Löschen gebuchter Einnahmen und die nachfolgende Berichtigung des Kassenjournals erlaubten.