c't 25/2016
S. 164
Recht
Crowdfunding
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Bild: Jörg Niehage

Schwarmdollars und Sternschnuppen

Rechtliche Aspekte beim Crowdfunding

Crowdfunding birgt sowohl für Unterstützer als auch für Anbieter Risiken. Auf Plattformen wie Kickstarter tummeln sich neben aufrichtigen Projektbetreibern auch viele Glücksritter. Gut, wenn man da seine Rechte kennt.

Crowdfunding für Erfindungen, technische Vorhaben oder auch Spiele hat Hochkonjunktur. Es kann sehr befriedigend sein, als sogenannter Backer mit vielen Gleichgesinnten Geld in eine begeisternde Idee zu stecken und etwas zurückzubekommen – ein fertiges Produkt, ein spezielles Privileg, einen Rabatt, eine Sonderedition.

Allerdings kann man auch enttäuscht werden; bisweilen verlaufen Projekte nach dem Prinzip Sternschnuppe: Erst erstrahlt eine Idee auf einer Crowdfunding-Plattform, dann fließen die Unterstützungsdollars, und am Schluss muss der Projektbetreiber einräumen, sein Vorhaben nicht realisieren zu können. Im schlimmsten Fall ist alles Geld verglüht.

Das Modell des Crowdfunding ist noch jung: Vor zehn Jahren war diese Finanzierungsmethode nur wenigen Insidern bekannt. Als 2008 die Plattform Indiegogo und ein Jahr später Kickstarter an den Start gingen, begann der Boom. Die Idee: Viele kleine finanzielle Beiträge machen große und größere Projekte möglich – von der Hochzeitsfeier über eine neue Schaukel für den Kindergarten bis hin zu anspruchsvollen technischen Entwicklungen.

Juristen pflegen auf viele Phänomene gern mit anderen Augen zu schauen als die meisten Kreativen oder auch Techniker. Sie interessieren sich dafür, wie etwas im Geltungsbereich bestimmter Rechtssysteme verankert ist, welche Ansprüche der Beteiligten entstehen und wo Risiken drohen. Die rechtliche Einordnung der Schwarmfinanzierung hängt stark vom jeweiligen Modell ab – denn unter dem Stichwort „Crowdfunding“ laufen sehr unterschiedliche Verfahren.

Geschenkt ist geschenkt

Die vielleicht simpelste Form ist das „Donation-based Crowdfunding“, das überwiegend zur Finanzierung von Projekten mit gemeinnützigen Zwecken dient. Der Geber übersendet Geld als Spende, ohne eine Gegenleistung zu erwarten oder verlangen zu können. Rechtlich betrachtet handelt es sich um eine Schenkung im Sinne von Paragraf 516 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB). Ein Vorteil: Wenn der Träger des Projekts von den Finanzbehörden als gemeinnützig anerkannt ist, kann der Unterstützer seine Spende steuerlich abgesetzen.