c't 23/2016
S. 22
Recht
Datenschutz

Zündstoff aus Luxemburg

IP-Adressen und Datenspeicherung im Urteil des Europäischen Gerichtshofs

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat die vielleicht wichtigste Entscheidung im Datenschutzrecht der letzten Jahre gefällt. Das Ergebnis ist weit über das Internet hinaus relevant. Allerdings haben die Luxemburger Richter damit viele neue Fragen aufgeworfen.

Das Datenschutzrecht schützt Menschen davor, dass ihre Daten unnötig erfasst, gespeichert oder verarbeitet werden. Deshalb schränkt der Datenschutz Unternehmen, Behörden und auch Privatleute im Umgang mit solchen Daten ein, die sich auf einzelne Personen beziehen lassen. Welcher Maßstab dafür gelten soll, ob eine solche Beziehbarkeit vorliegt, ist eine ständige Streitfrage im Datenschutzrecht; weder Gesetzgeber noch Gerichte hatten sie bislang klar beantwortet [1].

Entscheidend ist nicht zuletzt, wer in der Lage sein könnte, Daten bestimmten Menschen zuzuordnen. Es lieg nahe, allein auf das Wissen und die Fähigkeiten jenes Verantwortlichen abzustellen, in dessen Händen sich die Daten befinden. Was also für das eine Unternehmen ein personenbezogenes Datum wäre, bliebe vielleicht für eine andere Stelle eine bloße anonyme Information ohne datenschutzrechtliche Relevanz. Beobachter sprechen hier von der Theorie des relativen Personenbezugs.