Recht: Das müssen Sie bei freien WLANs beachten

Betreiber von offenen WLANs müssen nicht mehr fürchten, für Rechtsverletzungen ihrer Nutzer abgemahnt zu werden. Wir klären, welche Restrisiken bleiben.

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WLAN-Hotspot

(Bild: dpa, Julian Stratenschulte)

Lesezeit: 4 Min.
Von
  • Nick Akinci

Wer bis Oktober 2017 ein offenes WLAN betrieb, konnte leicht für die Rechtsverletzungen von anderen abgemahnt werden: Über die Störerhaftung, die in der früheren Fassung des Telemediengesetzes (TMG) verankert war. So konnte zum Beispiel der Inhaber der Rechte an einem Kinofilm den Betreiber eines Netzwerkes abmahnen, wenn dieser Film von einer Person über dessen offenes WLAN in einer Tauschbörse illegal zum Download angeboten wurde.

Die Abmahnung konfrontierte den Anbieter des offenen Netzes nicht nur mit Unterlassungs- und Schadenersatzansprüchen, obwohl er selbst nicht unmittelbar die Rechtsverletzung begangen hatte, sondern in der Regel auch mit einer deftigen Kostennote des vom Rechteinhaber beauftragten Anwalts. Die Folge: Es entwickelte sich eine regelrechte Abmahnindustrie mit zeitweise hunderttausenden Abmahnungen im Jahr.

Der Gesetzgeber besserte nach und schaffte die Störerhaftung mit Wirkung zum 13. Oktober 2017 ab. Der Haken: Um die Rechteinhaber nicht gänzlich schutzlos zu stellen, schuf er eine zusätzliche Regelung, wonach der Rechteinhaber im Fall einer Rechtsverletzung von dem WLAN-Betreiber verlangen kann, dass dieser den Zugang zu bestimmten Informationen im Internet für die Nutzer sperrt.