Breitbandausbau: Bundesnetzagentur-Regeln und Ausbaupläne für VDSL-Turbo Vectoring

Beim just gestarteten Vectoring-Ausbau dürfte es zu Rangeleien um die besten, also lukrativsten KVz kommen. Die Bundesnetzagentur hat Vorkehrungen getroffen, die einen geordneten Wettbewerb sicherstellen sollen. Nicht alle Regeln scheinen dafür geeignet.

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Von
  • Dusan Zivadinovic
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Auf der einen Seite der bundesweit tätige Branchenriese Deutsche Telekom, auf der anderen viele regionale und mittelständische Netzbetreiber: Die Firmen, die am Breitbandausbau mittels der Vectoring-Technik interessiert sind, haben ganz unterschiedliche finanzielle Spielräume und sehr unterschiedliche Pläne. Beim Start des Vectoring-Ausbaus will jede Firma die für sie finanziell interessantesten Kabelverzweiger (KVz) reservieren, also in ein gemeinsames Register eintragen; diese KVz muss sie, wenn sie den Zuschlag bekommt, innerhalb eines Jahres für das Vectoring ausbauen.

Per Vectoring soll die Kupferdoppelader dann deutlich höhere Geschwindigkeiten liefern als bisher. Die Telekom beispielsweise verspricht DSL-Anschlüsse mit maximal 100 MBit/s in Empfangsrichtung und 40 MBit/s in Senderichtung. Preise und weitere Details hat sie bereits zum Start der Vectoring-Liste genannt. Aktuell bietet sie VDSL mit nur bis zu 50 MBit/s und 10 MBit/s (Downlink, Uplink).

Aber ob ein Betreiber die erwünschten Zuschläge erhält, hängt davon ab, ob Mitbewerber am selben KVz interessiert sind. Wenn ja, dann entscheidet das Windhundprinzip: Der nach den Regeln der Bundesnetzagentur hinsichtlich der Ausbaupläne schnellste Anbieter gewinnt die Reservierung. Die Reservierungsliste soll Rechts- und Planungssicherheit für alle ausbauenden Unternehmen bringen.

Die Bundesnetzagentur hat jedoch verfügt, dass diese ausgerechnet die Deutsche Telekom führen soll. Beobachter und besonders die Mitbewerber betrachten das mit Aufmerksamkeit. Jürgen Grützner, Geschäftsführer des VATM, fordert: "Die Bundesnetzagentur muss die Liste und die Umsetzung der Reservierungen streng kontrollieren. Es darf nicht zu Blockaden und Rosinenpicken durch die Telekom kommen. Es darf keine strategischen Reservierungen des Ex Monopolisten geben, die den Ausbau der Wettbewerber erschweren."

Nun haben erste Betreiber ihre Ausbauabsichten verlauten lassen, sodass man die Größenordnungen vergleichen kann. Beispielsweise will das in Oldenburg ansässige, regional tätige Tk-Unternehmen Ewe Tel zum Start der Liste 3.000 KVz für den Ausbau mit Vectoring reservieren. Das mittelständische Tk-Unternehmen DNS:NET, das im Bereich Berlin-Brandenburg ausbaut, plant hingegen nur mehrere hundert Kabelverzweiger für das Vectoring ein. Die Telekom ließ hingegen verlauten, dass sie rund 38.000 KVz für den Ausbau zu reservieren beabsichtigt. Das lässt eine spannende Wettbewerbskonstellation erwarten, bei der sich die Telekom und die kleineren Wettbewerber vermutlich des Öfteren an den lukrativen KVz gegenseitig in die Quere kommen dürften – also an jenen Verzweigern, die besonders viele Vectoring-Interessenten versorgen.

Ob die Regeln Blockaden und Rosinenpicken grundsätzlich verhindern können, kann man bezweifeln, denn die weiter unten ersichtlichen Sanktionen im Falle von Regelübertretungen erscheinen kaum abschreckend. Der VATM wünscht sich auch deshalb mehr Transparenz. Doch nach jetzigem Stand sind die Reservierungen nicht einsehbar. Interessenten erfahren nur beim konkreten Reservierungswunsch, ob ein KVz bereits geblockt ist. Auch andere Regeln, die die Bundesnetzagentur aufgestellt hat, haben Kritik auf sich gezogen. [Update]: Der Bundesverband Breitbandkommunikation (Breko) hatte kürzlich einen Frage-Antwort-Katalog zu den Regeln zusammengestellt. Im Weiteren finden Sie eine Zusammenfassung dessen.[/Update]

Mittels der Vectoring-Technik lassen sich die Nebensprechstörungen eines Kabelbündels minimieren. Nach aktueller Auslegung der Bundesnetzagentur, wird die dafür erforderliche Technik in die Kabelverzweiger eingebaut und immer nur ein Netzbetreiber kontrolliert einen Verzweiger. Daraus entsteht ein Wettbewerb um die lukrativen Kabelverzweiger des Landes.

Eintragungen in die Vectoring-Liste erfolgen über eine spezielle E-Mail-Adresse, die die Deutsche Telekom eingerichtet hat. Dabei sind einige Formalien einzuhalten. Der Netzbetreiber erhält unmittelbar nach Eingang seines Eintragungswunsches eine Eingangsbestätigung per E-Mail, die auch den Inhalt der Ursprungs-E-Mail enthält.

Bei der Ermittlung, welcher von mehreren Interessenten für denselben KVz den Zuschlag bekommt, wird zunächst der Tag ausgewertet, nicht jedoch die Uhrzeit der Eintragung. Bei taggleicher Anmeldung hat der Anbieter den Vorrang, der den nächsten Erschließungstermin angibt (darf maximal 12 Monate in der Zukunft liegen). Falls auch das noch keine Entscheidung bringt, erhält derjenige den Zuschlag, der im betroffenen Ortsnetz mehr Kabelverzweiger mit Vectoring erschlossen hat oder mehr zu erschließen plant.

Ob ein Anbieter für einen KVz den Zuschlag erhalten hat, soll die Telekom normalerweise innerhalb von drei Werktagen mitteilen. In den ersten Wochen kann man jedoch erwarten, dass die Rückmeldung aufgrund des zu erwartenden hohen Anmeldevolumens etwas länger dauern wird.

Wenn ein Kabelverzweiger bereits mit normalem VDSL2 erschlossen ist, also ohne Vectoring betrieben wird, gilt ein Bestandsschutz. Die Deutsche Telekom hat jedoch die Möglichkeit, unter zwei Voraussetzungen eine nachträgliche Zugangsverweigerung/Kündigung auszusprechen, nämlich wenn im betroffenen Ortsnetz eine zweite Festnetzinfrastruktur, zum Beispiel ein Kabelnetz existiert, und mindestens 75 Prozent der über den betroffenen KVz angebundenen Gebäude auch an dieser zweiten Infrastruktur angeschlossen sind und wenn die Deutsche Telekom im entsprechenden Ortsnetz mehr Kabelverzweiger mit VDSL2-Vectoring erschlossen hat, als der Wettbewerber mit VDSL2 beziehungsweise VDSL2-Vectoring.

Die Deutsche Telekom kann jedoch keine Kündigung aussprechen, wenn ein KVz schon vor dem 11.09.2013 (Tag der Veröffentlichung der Vectoring-Regulierungsverfügung im Amtsblatt der BNetzA) mit DSL-Technik erschlossen worden oder zumindest dessen Erschließung bestellt worden ist, wenn der Kabelverzweiger vor dem 10.04.2013 (Veröffentlichung des Entscheidungsentwurfs durch die BNetzA) parallel von Telekom und Wettbewerber erschlossen worden ist, wenn dem betroffenen Wettbewerber die Rückzahlung einer für den Breitbandausbau gewährten Beihilfe droht, wenn der betreffende Kabelverzweiger zu einem Zeitpunkt erschlossen oder dessen Erschließung bestellt wurde, zu dem noch kein "75-Prozent-Gebiet" existierte.

Im Falle einer nachträglichen Zugangsverweigerung/Kündigung eines Kabelverzweigers durch die Deutsche Telekom, muss die Telekom dem Wettbewerber einen IP-Bitstrom-Zugang zur Verfügung stellen (das KVz-Alternativprodukt). Die Höhe des Entgelts muss die Bundesnetzagentur noch festlegen.

Ein Netzbetreiber, der einen Kabelverzweiger für den Vectoring-Ausbau reserviert hat beziehungsweise dort später Vectoring einsetzt, muss seinen Wettbewerbern auf Anfrage einen IP-Bitstrom-Zugang zur Verfügung stellen. Spätestens ab dem 01.01.2016 muss das ein Bitstrom-Zugang auf Layer-2-Basis sein.

Wenn zwei Unternehmen denselben Kabelverzweiger bereits mit VDSL2 erschlossen haben, darf keines der beiden Unternehmen VDSL2-Vectoring einsetzen. Eine Ausnahme ist gegeben, wenn die beiden Anbieter eine Vereinbarung schließen, nach der eines der beiden auf die Nutzung von VDSL2 verzichtet und das andere Unternehmen Vectoring einsetzt.

Wenn ein Anbieter einen Kabelverzweiger fälschlich als bereits mit VDSL2 Vectoring erschlossen einträgt – zum Beispiel zu einem Zeitpunkt vor Öffnung der Liste – hat sich die Bundesnetzagentur eine Saktion einfallen lassen: Dem betreffenden Anbieter verwehrt sie für diesen KVz für zwei Jahre die Reservierung und den Ausbau. Das gilt auch, wenn festgestellt wird, dass der KVz zum Zeitpunkt der Eintragung zwar mit VDSL2-Vectoring erschlossen wurde, das erforderliche Bitstrom-Angebot aber fehlte.

Wenn ein Anbieter einen für den Ausbau reservierten Kabelverzweiger nicht oder nicht fristgemäß ausbaut und das selbst verschuldet hat, muss er für den Nicht-Ausbau eine Vertragsstrafe zahlen. Die Vertragsstrafen, die sich die Bundesnetzagentur hat einfallen lassen, dürften aber niemanden abschrecken: Die Telekom muss für solche Fälle pro KVz-Kaperung lediglich 1.000 Euro einplanen und die Mitbewerber lediglich 375 Euro. Die Bundesnetzagentur kann aber nach Gutdünken noch ein wenig strenger strafen und beispielsweise dem vertragsbrüchigen Unternehmen am betroffenen Kabelverzweiger für ein Jahr weitere Eintragungen in die Vectoring-Liste verwehren. Über die Ahndungen der Bundesnetzagentur hinaus können die Wettbewerber Schadenersatzansprüche auf gerichtlichem Weg stellen. (dz)